Begründetheit des Widerspruchsverfahrens
Das Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) prüft vorgerichtlich die Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts. Für die Begründetheit wird regelmäßig auf die Maßstäbe des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO bzw. im Anfechtungsfall auf § 48, § 49 VwVfG abgestellt. Examensrelevant: Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, Ermessensfehler, Aufhebung von belastenden oder begünstigenden Verwaltungsakten.
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Klausuren zum Thema
Hausarbeit: Rückforderung von Entschädigungsleistungen wegen Stasi-Mitarbeit
Ein ehemaliger politischer Häftling der DDR verlangt von der zuständigen Behörde die Anerkennung und Auszahlung einer Entschädigung nach dem Häftlingshilfegesetz. Nach langjährigem Zeitablauf hebt die Behörde die begünstigenden Bescheide auf und fordert die Rückzahlung mit der Begründung, der Betroffene habe während und nach seiner Haftzeit als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet. Im Zentrum des Falls stehen die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG und die Frage der Verwirkung behördlicher Befugnisse. Streitig ist unter anderem die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens und die Rolle des Zeitablaufs bei der Rückforderungsbefugnis der Behörde.
Begründetheit des Widerspruchsverfahrens in der Jurafuchs-Lernapp
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