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Klausuren

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591 Klausuren
Aktiv:Sonstiges
JA 2026Fortgeschrittene

Der Meinungsstreit in der öffentlich-rechtlichen Klausur

Die Klausur behandelt den Umgang mit Meinungsstreiten in öffentlich-rechtlichen Prüfungen. Ziel ist es, typische Prüfungsanforderungen und Herangehensweisen bei kontroversen Rechtsfragen zu verdeutlichen. Der Fokus liegt auf der Methodik der Darstellung und Bewertung konkurrierender Ansichten.

Volker Lemke· JA 2026, 299
Umgang mit einem Meinungsstreit
JuS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittene juristische Schlussformen – Struktur und Verwendung in der Klausur

Die Klausur widmet sich der vertieften Analyse juristischer Schlussformen und ihrer systematischen Anwendung in Klausuren. Behandelt werden verschiedene Arten fortgeschrittener Schlussweisen sowie deren Einbindung in die Klausurstruktur. Ziel ist es, methodische Sicherheit im Umgang mit juristischen Argumentations- und Denkweisen zu vermitteln.

Marco Vöhringer· JuS 2026, 103· 60 Min
Juristische Methodik+1 weitere
JuS 20262. Staatsexamen / Referendariat

Häufige Fehler in der Zivilurteilsklausur im Assessorexamen

Die Klausur analysiert typische Fehlerquellen in der zivilrechtlichen Urteilsklausur des Assessorexamens. Es werden die zentralen Bestandteile wie Rubrum, Tatbestand und Entscheidungsgründe angesprochen sowie Besonderheiten und Fehler im Umgang mit Klageänderungen und Widerklagen aufgezeigt. Ziel ist die Sensibilisierung für strukturierte und fehlerfreie Entscheidungsfindung im zweiten Staatsexamen.

Dr. Klaus Kleinbauer· JuS 2026, 38· 60 Min
EntscheidungsgründeTatbestandRubrum+3 weitere
JURA 2026Anfänger:innen

ÖR-Anfängerhausarbeit zu Genderpflicht in universitären Prüfungen

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Genderpflicht in universitären Prüfungen. Geprüft wird insbesondere, ob eine solche Pflicht gegen Grundrechte, insbesondere das Gleichheitsrecht oder die Meinungsfreiheit, verstößt.

Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+3 weitere
JURA 2026Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Lauterkeitsrecht (UWG)

Bei der Klausur handelt es sich um eine Schwerpunktbereichsklausur im Lauterkeitsrecht (UWG), die sich mit klassischen Problemen des Wettbewerbsrechts befasst. Im Mittelpunkt stehen wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen, deren Voraussetzungen und mögliche Einwendungen. Der Fall eignet sich zur Übung für Studierende im Schwerpunktbereich sowie zur Vorbereitung auf entsprechende Prüfungsleistungen.

Pia Höhne, Anna Josten· JURA 2026, 893
JURA 2026Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Bankrecht

Die Klausur wurde im Sommersemester 2025 als dreistündige Schwerpunktklausur an der Universität des Saarlandes gestellt. Im Mittelpunkt stand das Bankvertragsrecht, insbesondere die Pflichten, die sich aus der Geschäftsbesorgung, der Anlageberatung und im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsdiensten ergeben. Aus dem Aufsichtsrecht war die Feststellung des Einlagengeschäfts und der damit verbundenen Erlaubnispflicht problematisch. Angesichts der Bearbeitungszeit von 180 Minuten ist die Klausur als durchaus anspruchsvoll und lang einzuordnen. Deshalb wurde nicht erwartet, dass die Bearb. auf alle nachfolgend skizzierten Punkte eingehen. Entscheidend war, dass Problembewusstsein bewiesen und sauber mit dem Sachverhalt gearbeitet wurde.

Dimitrios Linardatos· JURA 2026, 329
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB+1 weitere
JURA 2026Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur zum Umwelt- und Immissionsschutzrecht

B ist seit 2020 Inhaber eines Bagger-und Abbruchunternehmens in der nordrhein-westfälischen kreisfreien Stadt H. Im Jahr 2021 erwarb er dort ein Grundstück, das im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans liegt und als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen ist. Am 30. 5. 2024 beantragt B bei der zuständigen Behörde der Stadt H eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer nicht überdachten Bauschuttrecyclinganlage auf seinem Grundstück, auf dem sich bereits ein Verwaltungsgebäude seines Unternehmens befindet. Mit der Inbetriebnahme der Bauschuttrecyclinganlage bezweckt B die Aufbereitung und Lagerung von nicht gefährlichen mineralischen Abfällen (Bauschutt) zur Wiederverwertung. Die Anlage soll täglich von 9: 00 bis 17: 00 Uhr, mit Ausnahme der Mittagspause von 12: 00 bis 13: 00 Uhr, betrieben werden. Die Anlage dient der technischen Aufbereitung (Zerkleinerung und Sortierung) und der Lagerung von Baumaterialien von je 40 Tonnen je Tag, die bei dem Rückbau von Gebäuden anfallen. Vorgesehen ist, dass der angelieferte Bauschutt zunächst in einem Eingangslager zwischengelagert und grob vorsortiert wird. Anschließend erfolgt die Zerkleinerung mittels eines Prallbrechers und die Trennung in verschiedene verwertbare Fraktionen (z. B. Metall, Beton, Kunststoff, Holz) durch Siebanlagen zur Ermöglichung einer Wiederverwertung. Dem Antrag fügt B ein schalltechnisches Gutachten bei, das die Lärmauswirkungen der geplanten Anlage am maßgeblichen Immissionsort gemäß den Vorgaben der TA Lärm bewertet. Nach den–korrekten–Berechnungen des Gutachtens wird der Immissionspegel während des täglichen Betriebs der Bauschuttrecyclinganlage grundsätzlich 62 dB (A) nicht überschreiten. Jedoch wird ein Spitzenwert von 89 dB (A) zweimal täglich erreicht, wenn besonders fester Bauschutt von einem Zulieferer angeliefert und jeweils für eine Dauer von 90 Minuten (von 09: 30 bis 11: 00 Uhr und 14: 00 bis 15: 30 Uhr) verarbeitet wird. Mit formell rechtmäßigem Bescheid vom 6. 1. 2025 erteilte die Behörde der Stadt H dem B die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Inbetriebnahme seiner Bauschuttrecyclinganlage auf seinem Grundstück. In dem betroffenen Gewerbegebiet befinden sich weitere Grundstücke mit verschiedenen Nutzungen, darunter mehrere Lagerhäuser, ein Baumarkt, eine Wäscherei, eine Tankstelle, ein Basketballplatz und mehrere Verwaltungsgebäude. Unmittelbar an das Grundstück von B grenzt das des Nachbarn N. Auf dessen Grundstück steht ein kleines Bürogebäude, in dem N ein Versicherungsbüro betreibt. Als N von der erteilten Genehmigung Kenntnis erhält, zeigt er

Roman Kollenberg, Max G. Weber· JURA 2026, 129
Umweltrecht+2 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

Die Fortgeschrittenenhausarbeit nimmt die Entscheidungen OLG Düsseldorf BeckRS 2024, 31328 und BGH IPRax 2024, 400 zum Anlass, um die umstrittene Frage nach der Qualifikation der sog. Morgengabe sowie die ebenfalls kontrovers diskutierte Frage nach der Abgrenzung zwischen reinen Inlands-und Auslandssachverhalten im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 Rom I‑VO didaktisch neu aufzubereiten und zu vertiefen.

Einführung IPRBesonderer Teil - Rom I-VO+1 weitere
JURA 2026Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Feinkost-Fiasko

Die Klausur behandelt die Haftung des Geschäftsführers einer Vor-GmbH bei Insolvenz im Gründungsstadium. Schwerpunkte sind die Insolvenzverschleppungshaftung, die verschiedenen Gesellschaftsphasen sowie die Ansprüche von Alt- und Neugläubigern gegen den Geschäftsführer. Von den Bearbeiter:innen wird eine differenzierte Lösung hinsichtlich der Haftungskonstellationen und der relevanten Gläubigergruppen verlangt.

Ulrich Ehricke, Leonard Hick· JURA 2026, 637
Gesellschaft mit beschränkter Haftung+3 weitere
JuS 2025Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in der Assessorexamensklausur

Die Klausur behandelt die Problematik und Bedeutung der Zuziehung eines Bevollmächtigten im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren im Assessorexamen. Im Mittelpunkt stehen die praxisrelevanten Anforderungen an die rechtliche Würdigung sowie deren Darstellung in Klausur und Prüfungssituation. Ein besonderer Fokus liegt auf typischen Fehlerquellen und Bewertungskriterien.

Cirus Petzold, Robert Wille· JuS 2025, 33
JURA 2025Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenklausur zum Polizeirecht

Die Klausur behandelt zahlreiche grundlegende Fragen des Polizeirechts. Abgeprüft werden mehrere Primärmaßnahmen und eine Sekundärmaßnahme. Neben Klausurklassikern wie der Frage nach der Rechtsnatur von polizeilichen Maßnahmen bildet die Rechtmäßigkeitsprüfung des unmittelbaren Zwangs einen Schwerpunkt. Trotz des landesrechtlichen Einschlags lässt sich der Sachverhalt problemlos auf andere Bundesländer übertragen. Prozessual ist die Klausur in eine Fortsetzungsfeststellungsklage eingekleidet. Die Klausur bewegt sich auf mittlerem Schwierigkeitsniveau. Neben einem breiten Wissen zum Sicherheitsrecht ist auch ein zügiges, strukturiertes und zu einer tiefgehenden Subsumtion führendes Arbeiten eng am Sachverhalt gefordert. Damit handelt es sich um eine repräsentative, gar idealtypische Polizeirechtsklausur.

Grundlagen Polizeiliche GeneralklauselSekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+4 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

Kapitalmarktrecht: Examensklausur zum Insiderrecht

Ausgangsfall (60% Gewichtung) Die Stadtland Immobilien AG (S-AG) ist ein deutschlandweit tätiger Immobilienkonzern und am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) notiert. Nach einem überaus erfolgreichen Geschäftsjahr 2024 kommt dem Vorstandsvorsitzenden V im Rahmen der Vorstandssitzung am 2. Februar 2025 die Idee, eine Mehrheitsbeteiligung an der Bauwerk AG (B-AG) zu übernehmen. Die nicht börsennotierte B-AG, deren Aktien sich im Eigentum weniger Großinvestoren befinden, ist gleichermaßen in der Immobilienbranche tätig und einer der großen Konkurrenten der S-AG. Von der Übernahme verspricht sich V Kosteneinsparungen durch Synergieeffekte und eine erhebliche Steigerung des Marktanteils. V berichtet seinen Vorstandskollegen noch in der Sitzung am 2. Februar 2025 von seiner Idee, ohne dass bereits konkrete Übernahmepläne existieren oder beschlossen werden. Am 3. März 2025 fasst der Vorstand der S-AG den Beschluss, Verhandlungen mit den Anteilseignern der B-AG sowie begleitende Gespräche mit deren Management aufzunehmen. Der Ausgang der Verhandlungen erscheint zu diesem Zeitpunkt offen. Für die S-AG wäre die Übernahme der B-AG ein großer Erfolg, der voraussichtlich zu einer erheblichen Steigerung ihrer jährlichen Gewinne führen würde. Einige Tage später veröffentlicht die PR-Abteilung der S auf deren Homepage erstmals eine kurze Presseinformation über die begonnenen Verhandlungen und informiert wahrheitsgemäß darüber, dass einige entscheidende Punkte in den Verhandlungen und damit auch deren Ausgang noch offen sind.

Nils Hennig· JURA 2025, 1305
JURA 2025Anfänger:innen

ÖR-Anfängerhausarbeit zu Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG und Art. 19 IV GG

Bei dieser öffentlich-rechtlichen Übungshausarbeit handelt es sich um einen Fall, der sich schwerpunktmäßig mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG befasst. Prüfungsgegenstand sind Voraussetzungen, Reichweite und mögliche Beeinträchtigungen dieser Grundrechte.

Daniel Feuerstack· JURA 2025, 1117
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+2 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur zur Vereinigungsfreiheit

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtlichen Grundlagen und Schranken der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG. Im Mittelpunkt steht die Prüfung grundrechtlicher Positionen im Kontext des öffentlichen Rechts. Der Fall eignet sich zur Vertiefung der Grundrechtsdogmatik, insbesondere zur Anwendung und Einschränkung der Vereinigungsfreiheit.

Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG)+1 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

ÖR-Anfängerklausur: Vertrauenskrise im Bundestag

Die Klausur behandelt eine verfassungsrechtliche Problemstellung aus dem Staatsorganisationsrecht, angesiedelt rund um eine Vertrauensabstimmung im Deutschen Bundestag. Die Aufgabe verlangt die Analyse der Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der einschlägigen Verfahrensvorschriften im Grundgesetz.

Der Bundestag+2 weitere
JURA 2025Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Steuerrecht

Kurz vor der Entscheidung des BVerfG veräußerte die B ihre Beteiligung an der B GmbH & Co. KG mit einem Gewinn von 10 Mio.€, auf den eine Einkommensteuer von 2, 7 Mio.€ und ein SolZ von 148.000€ entfällt. Den Nachsteuergewinn investierte B unmittelbar in ein Start-up-Unternehmen. Über weitere nennenswerte Liquidität verfügt sie nicht. Dass der Veräußerungsgewinn zusätzlich mit einer Friedensabgabe i. H. v. 405.000€ belastet werden würde, war für B nicht abzusehen.

Marc Arends· JURA 2025, 769
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur zum Polizei- und Staatshaftungsrecht

Die Klausur behandelt typische Fragestellungen des Polizei- und Staatshaftungsrechts. Im Mittelpunkt stehen polizeiliche Eingriffe und mögliche Ansprüche aus Staatshaftungsrecht. Der Fall ist als Übungsklausur konzipiert und ermöglicht die eigenständige Bearbeitung.

Manuel Beh· JURA 2025, 701
Grundlagen Grundlagen+3 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur zum presserechtlichen Auskunftsanspruch

Die Klausur behandelt den presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber staatlichen Stellen. Die Kandidat:innen sollen die Anspruchsgrundlagen, Grundrechte sowie das Verwaltungsprozessrecht analysieren und dabei insbesondere die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit berücksichtigen.

Jonas Lange, Nik Roeingh· JURA 2025, 589
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)Besondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+3 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Hochschulrecht

Am 23. 05. 2024, dem» Tag des Grundgesetzes «, besetzen Studierende das Juridicum–Brutstätte der schlimmsten Systemlinge, wie es unter den Besetzenden heißt–der Georg-August-Universität Göttingen. Ziel der Besetzenden ist es, ihrem Protest gegen die Nahostpolitik der Bundesrepublik infolge des Krieges in Israel und dem Gaza-Streifen seit Oktober vergangenen Jahres Ausdruck zu verleihen. Durch die radikale Maßnahme soll die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt werden. Um ihrem Anliegen Nachdruck zu verleihen, skandieren die Besetzer immer wieder lautstark:» From the river to the sea–Palestine will be free «; auch ein entsprechendes, vom Campus aus gut sichtbares Banner mit diesem Ausspruch wird aus zwei Fenstern im ersten Stock gehangen. Die Besetzung verläuft friedlich. Als die angerückte Polizei das Gebäude räumen will und dafür die» Auflösung der Versammlung «per Megafon anordnet, schaltet sich die Präsidentin der Universität, P, in Absprache mit dem Präsidium und dem Dekanat der Juristischen Fakultät, ein. Sie pocht gegenüber der Polizei darauf, dass das Präsidium der Universität Inhaber des Hausrechts und primär für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig sei. Sodann nimmt sie Kontakt zu den Besetzenden auf, denen sie anbietet, ihnen den Abzug ohne Polizeikontakt und ohne Strafanträge zu ermöglichen, wenn sie das Juridicum umgehend räumen. Die Besetzenden bestehen darauf, das Angebot im» Plenum «zu diskutieren; dazu benötige man mindestens das kommende Wochenende. P erklärt sich damit einverstanden, die Polizei einstweilen von der Räumung abzuhalten; sollte das Juridicum nach dem 28. 05. 2024 noch besetzt sein, werde sie Platzverweise aussprechen und deren Vollstreckung durch die Polizei anordnen. Als im Laufe des Tages die breite Öffentlichkeit durch einen großen Aufmacher im Göttinger Tageblatt und in den sozialen Medien von der Besetzung erfährt, schaltet sich die niedersächsische Wissenschaftsministerin W ein. Sie fordert den Stiftungsausschuss der Universität, die sich in der Trägerschaft der» Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts «(§§ 55 ff. NHG) befindet, auf, sich der Sache anzunehmen; man müsse erwägen, die Polizei doch umgehend einzusetzen. Der Stiftungsausschuss Universität erbittet in der Folge in einer Krisensitzung vom Präsidium Auskunft über das weitere Vorgehen. Man erwäge, die Räumung des Gebäudes durch das Präsidium noch am heutigen Tage zu verlangen. Schließlich habe die Universität eine Verantwortung gegenüber den im Juridicum angesiedelten Professorinnen und Professoren und ihren

Tristan Wißgott, Hannah John· JURA 2025, 576
Weitere RechtsgebieteDie SatzungVersammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+3 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

ÖR-Anfängerhausarbeit zu Art. 12 I GG

Die Klausur stellt einen Anfängersachverhalt im Öffentlichen Recht mit Bezug zu Art. 12 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit, bereit. Studierende sollen die Voraussetzungen, den Schutzbereich und mögliche Rechtfertigungen einer Berufsausübungsregelung gutachtlich prüfen. Der Fall eignet sich als Einstieg in die vertiefte Grundrechtsprüfung und methodische Auseinandersetzung mit Art. 12 GG.

Constantin Born· JURA 2025, 464
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+1 weitere
JURA 20251. Staatsexamen

ÖR-Examensklausurenkurs zum Baurecht

Die H-GmbH ist ein Übertragungsnetzbetreiber und als solcher gesetzlich verantwortlich für den Bau, den Erhalt und Betrieb von Stromleitungen im Höchstspannungsbereich. Um den in Küstenregionen erzeugten Windstrom in die Verbrauchszentren im Rest der Republik liefern zu können, sind länderübergreifende Stromleitungen erforderlich, deren vordringlicher Bedarf und energiewirtschaftliche Notwendigkeit im Bundesbedarfsplangesetz festgestellt wird. Eines der dort aufgelisteten Netzausbauprojekte ist der sog.» Sachsen-Link «, der große Mengen erneuerbarer Energie von Rostock in die mittelsächsische Gemeinde G (Landkreis Mittelsachsen) transportieren soll. Um den im Landkreis ankommenden» Sachsen-Link «mit dem regionalen

Grundlagen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts+2 weitere
JURA 2025Schwerpunktbereich

Morsches Holz

Die Fortgeschrittenenklausur behandelt eine internationalprivatrechtliche und verfahrensrechtliche Fallgestaltung mit Schwerpunkt auf UN-Kaufrecht (CISG). Es sind Fragen zur internationalen Zuständigkeit (Brüssel Ia-VO, rügelose Einlassung), zur Kollision von CISG und Rom I-VO sowie zur Vertragsaufhebung wegen Mängeln nach dem CISG zu prüfen. Studierende haben einen ausführlichen Sachverhalt mit Einwendungen zu Gerichtsstand und Leistungsstörungen im grenzüberschreitenden Warenkauf zu bearbeiten.

Einführung IPRInternationale Zuständigkeit (EuGVVO)Grundlagen des Kaufvertrags+3 weitere
JURA 2025Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Bankrecht

Die Schwerpunktbereichsklausur im Bankrecht befasst sich mit Fragen des Bankvertragsrechts und Bankaufsichtsrechts. Im Mittelpunkt stehen insbesondere deliktische Haftung im Zusammenhang mit Einlagengeschäften einer insolventen AG ohne Erlaubnis der BaFin sowie Fragen zum Geschäftsmodell eines 'Börsenflüsterers' und möglichen aufsichtsrechtlichen Folgen. Es sind zivilrechtliche und aufsichtsrechtliche Kenntnisse im Umgang mit Bankgeschäften und den daraus resultierenden Pflichten und Haftungsfragen gefragt.

JURA 2025, 2225· 180 Min
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB+3 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

Qualifikationsprobleme und Grenzen der Parteiautonomie im europäischen IPR

Die Fortgeschrittenenhausarbeit behandelt sowohl die Qualifikationsproblematik der Morgengabe im Rahmen internationaler Eheschließungen als auch die Parteiautonomie und Eingriffsnormen im europäischen Internationalen Privatrecht (IPR). Sie setzt sich mit anspruchsrelevanten Aspekten der Anwendbarkeit und Rechtswahl, insbesondere im Kontext von Rom I‑VO und EU-GüVO, auseinander und beleuchtet zudem die internationalen mietrechtlichen Zusammenhänge im Zusammenhang mit dem Mieterschutz.

JURA 2025, 2153
Einführung IPRBesonderer Teil - Rom I-VO+1 weitere
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