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Strafrecht

Zweckmäßigkeit

Die Zweckmäßigkeitsprüfung in der Revisionsklausur beurteilt, ob die Einlegung der Revision im Interesse des Mandanten sinnvoll ist. Zentrale Aspekte sind: Einhaltung von Fristen und Formerfordernissen, Verschlechterungsverbot bei alleiniger Angeklagtenrevision (§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO), sowie praktische Erwägungen wie die Vermeidung eines Eintrages im Bundeszentralregister. Examensrelevant: Fristversäumnis, Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots und strategische Abwägung der Revisionseinlegung.

Zu diesem Thema haben wir 1 Klausur im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 20151. Staatsexamen

Der Deal mit dem Parkplatz

Die Klausur behandelt die Revision eines Angeklagten infolge einer Verständigung (‚Deal‘) im Strafverfahren vor dem Amtsgericht. Schwerpunkte liegen auf der Überprüfung der Verfahrensgestaltung insbesondere nach § 257c StPO, der Zulässigkeit und Begründetheit der Revision unter Verfahrens- und Sachrüge sowie auf prozessualen Aspekten wie mögliche Befangenheit und Zweckmäßigkeit anwaltlicher Maßnahmen.

Knerr· JA 2015, 771· 300 Min Bearbeitung
Begünstigung (§ 257 StGB)Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGBBesonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB +5 weitere
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Zweckmäßigkeit in der Jurafuchs-Lernapp

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