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Öffentliches Recht

Polizeiliche Generalklausel (§ 17 Abs. 1 ASOG)

Die polizeiliche Generalklausel nach § 17 Abs. 1 ASOG ermächtigt die Polizei zu Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zentrale Auslegungsfragen betreffen die Schutzgüter öffentliche Sicherheit (Schutz der Rechtsordnung, subjektiver Rechte und des Bestands des Staates) und öffentliche Ordnung (verhaltensbezogene, ungeschriebene Regeln). Examensrelevant sind die Definition und Abgrenzung der Schutzgüter, Eingriffsgrenzen bei Bagatellen und die verfassungsrechtliche Kontrolle der öffentlichen Ordnung.

Zu diesem Thema haben wir 5 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 2025Fortgeschrittene

Schutz der Trinkwasserversorgung im Klimawandel durch Gefahrenabwehrverordnung

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Gefahrenabwehrverordnung, mit der die Stadt S (Rheinland-Pfalz) angesichts zunehmender Wasserknappheit den Gebrauch von Trinkwasser für bestimmte Zwecke (u.a. Wagenwäsche) untersagt. Im Fokus stehen die formellen und materiellen Voraussetzungen der Verordnungsgebung sowie das polizei- und ordnungsrechtliche Vorgehen der Stadt gegen einen Bürger, der mit seiner Klage vorgeht. Die gerichtlich zu prüfenden Aspekte betreffen insbesondere die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen die Aufforderung zur Unterlassung sowie das Folgenbeseitigungsinteresse.

Beh· JA 2025, 133· 180 Min Bearbeitung
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungEinstweiliger RechtsschutzPolizeiliche Generalklausel+5 weitere
JURA 2018Fortgeschrittene

»You’ll ... walk alone« – Stadionverbot auf Anregung der Polizei

In diesem öffentlich-rechtlichen Übungsfall wird untersucht, ob die polizeiliche Übermittlung von personenbezogenen Daten an einen Fußballverein zur Anregung eines Stadionverbots rechtmäßig ist. Es geht insbesondere um die datenschutzrechtlichen Anforderungen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Voraussetzungen einer polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahme. Ferner wird die Erfolgsaussicht einer Klage gegen die Datenübermittlung erörtert.

Carolyn Tomerius· JURA 2018, 822
GrundlagenPolizeiliche Generalklausel (§ 17 Abs. 1 ASOG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+3 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Klausur im Polizeirecht: Zu Recht falsch verdächtigt?

Im Mittelpunkt dieses Falls steht der gewaltbereite Fußballfan A, der am Münchner Hauptbahnhof von der Polizei festgehalten wird, nachdem bei ihm ein verdächtiges Geldbündel und Spuren von Betäubungsmitteln festgestellt werden. Die Polizei ordnet Präventivgewahrsam sowie die Verwahrung des Geldes an, bis der Verdacht geklärt ist. A hält diese Maßnahmen für rechtswidrig und klagt vor dem Verwaltungsgericht unter Berufung auf Grundrechte und die EMRK. Der Fall thematisiert insbesondere die Voraussetzungen und Rechtmäßigkeit polizeilichen Gewahrsams, die Behandlung von Anscheinsgefahr sowie prozessuale Aspekte der Fortsetzungsfeststellungsklage im Verwaltungsverfahren.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Recht der öffentlichen SachenGefahr für polizeiliche Schutzgüter+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: HALEC

Im Zusammenhang mit einer lebensmittelbedingten Infektionswelle während einer Festveranstaltung in der Stadt X erwägt der Krisenstab verschiedene Gefahrenabwehrmaßnahmen gegenüber einem Catering-Unternehmen und Lebensmittelbetrieben. Es geht um die Rechtmäßigkeit von Anordnungen bezüglich Sicherstellungen, Gesundheitsuntersuchungen und Betriebsschließungen nach dem SOG LSA. Die betroffene Firma B will sich gegen eine aufgrund eines Laborfehlers erlassene Betriebsschließung wehren. Zudem verlangt die Firma B Schadensersatz für finanzielle Einbußen und erhebt Klage gegen die Stadt X, nachdem Aufträge infolge einer behördlichen Warnmeldung gekündigt wurden.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Das geht ab! Wir feiern die ganze Nacht! Facebookpartys und das Polizeirecht

Der 16-jährige Tobias veranstaltet eine Geburtstagsfeier, die durch eine versehentlich öffentlich gestellte Einladung bei Facebook unerwartet rund 1000 Gäste anzieht. Die Feier eskaliert, sodass die Polizei einen Großeinsatz einleiten muss, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Im Mittelpunkt steht das polizeirechtliche Vorgehen gegenüber dem Gastgeber, insbesondere die Frage der Verantwortlichkeit für die entstandene Gefahrenlage. Der Fall thematisiert dabei die Voraussetzungen und Grenzen polizeilicher Maßnahmen gegenüber Privatpersonen im Zusammenhang mit öffentlichen Partys über soziale Netzwerke.

Alexander Seidl, Tobias Gafus· ZJS 2015, 188
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Recht der öffentlichen SachenGefahr für polizeiliche Schutzgüter+5 weitere
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Polizeiliche Generalklausel (§ 17 Abs. 1 ASOG) in der Jurafuchs-Lernapp

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