Polizeirechtliche Verantwortlichkeit
Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit (§§ 13–17 ASOG Bln) bestimmt, wer als Störer oder Nichtstörer Adressat polizeilicher Maßnahmen sein kann. Unterschieden werden Verhaltensstörer (§ 13), Zustandsstörer (§ 14) und Nichtstörer (§ 17). Examensrelevant: Abgrenzung Verhaltens- und Zustandsstörer, Inanspruchnahme von Nichtstörern, Rechtsfolgen von Störerirrtümern.
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