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Öffentliches Recht

Polizeirechtliche Verantwortlichkeit

Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit (§§ 13–17 ASOG Bln) bestimmt, wer als Störer oder Nichtstörer Adressat polizeilicher Maßnahmen sein kann. Unterschieden werden Verhaltensstörer (§ 13), Zustandsstörer (§ 14) und Nichtstörer (§ 17). Examensrelevant: Abgrenzung Verhaltens- und Zustandsstörer, Inanspruchnahme von Nichtstörern, Rechtsfolgen von Störerirrtümern.

Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.

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Polizeirechtliche Verantwortlichkeit in der Jurafuchs-Lernapp

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