Pflichten von Unternehmer und Besteller
Im Werkvertragsrecht (§§ 631–650v BGB) sind der Unternehmer zur mangelfreien Herstellung und Herausgabe des Werks, der Besteller zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Zentrale Klausurthemen: Abwicklung bei unterbliebener Abnahme (§ 640), Vergütungspflicht und Kostenvoranschlag (§ 632), Nebenpflichten wie Obhutspflichten (§ 241 II), Mitwirkungsobliegenheiten des Bestellers und das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647). Häufige Streitpunkte: Abnahmepflicht, Störungen bei der Leistungserbringung.
Zu diesem Thema haben wir 20 Klausuren im Portal.
Klausuren zum Thema
Baufirmen in der Krise
Die Klausur behandelt Fragen rund um den Schuldbeitritt als Kreditsicherungsmittel im Bauvertragsrecht. Thematisiert werden insbesondere die Auslegung der Willenserklärung, Schriftform, das Verhältnis zu Richtlinien des EU-Verbraucherrechts, Widerrufsmöglichkeiten sowie die Abtretung (Zession) von Forderungen. Ausgehend von einem Bauvorhaben mit Zahlungsschwierigkeiten werden typische Problemfelder des Schuldrechts AT mit Bezügen zum Kreditsicherungsrecht adressiert.
Original-Examensklausur: „Smartphone-Wirrwarr“
Die Klausur befasst sich im ersten Teil mit den kaufrechtlichen Folgen eines Vertrags über ein Smartphone, das unter Verwendung von durch Kinderarbeit gewonnenen Rohstoffen hergestellt wurde, und thematisiert insbesondere das Vorliegen eines Sachmangels sowie die Rechtsfolgen und Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung. Im zweiten Teil wird ein Werkvertragsverhältnis nach einer Handyreparatur behandelt, wobei Annahmeverzug, Werkunternehmerpfandrecht, Rechte bei Versteigerung und konkurrierende Ansprüche von Werkunternehmer und -besteller geprüft werden. Schwerpunktmäßig geht es um kaufrechtliche sowie werkvertragliche Gewährleistungs- und Sekundärrechte, Pfandrechtsverwertung und Anspruchskonkurrenzen.
Examensübungsklausur: Die falsche Gisela
Die Rundfunkanstalt Mannheim sucht eine neue Intendantin und lädt versehentlich Gisela Gauber statt Gisela Gouda zu einem Kennenlerngespräch ein. Ohne Kenntnis der tatsächlichen Verwechslung erhält Gisela Gauber einen hochdotierten Dienstvertrag mit Ruhegeldanspruch und unterschreibt diesen. Im Vordergrund stehen Fragen der Willensbildung, Vertragsschluss und Auslegung des Dienstvertrags. Thematisiert werden dabei Aspekte aus dem Allgemeinen Teil des BGB sowie die Auswirkungen von Identitätsirrtümern bei Vertragsschlüssen.
Eine Demonstration mit Folgen
Die ZR-Fortgeschrittenenhausarbeit behandelt vier komplexe Sachverhalte aus dem Vertrags-, Delikts- und Sachenrecht, darunter die Haftung bei Sitzblockaden, Verwendungsersatz im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Haftung im Überweisungsverkehr und Folgen der Versteigerung fremder Sachen. Der Fall bietet einen breiten Querschnitt zentrale Probleme aus den ersten drei Büchern des BGB für fortgeschrittene Studierende.
Fortgeschrittenenklausur: Ein Online-Shop und seine Tücken
Im Mittelpunkt steht ein Streit zwischen der Zeilon-GmbH, die einen spezialisierten Online-Shop für sogenannte 'curated shopping'-Angebote betreibt, und dem Kunden S. Z verlangt von S entweder den Kaufpreis für zugesandte Kleidung in Höhe von 600 € oder zumindest eine Servicepauschale, nachdem S alle Artikel zurückgeschickt hat. Die Fallkonstellation behandelt insbesondere die Wirksamkeit und Einordnung des geschlossenen Vertrags, Fragen rund um das Widerrufsrecht sowie Voraussetzungen und Folgen eines möglichen Rücktritts. Thematisiert werden dabei zentrale Probleme aus dem Allgemeinen Teil des BGB und dem allgemeinen Schuldrecht, wie die Bestimmung von Vertragsinhalten, Widerrufsausschluss und die Pflicht zur Servicegebühr.
Schieflage im Garten
Die Klausur greift zentrale Probleme des Werkvertragsrechts bei Mängeln nach Bauleistungen auf. Im Fokus stehen Fragen zur Abnahme, Sachmängelhaftung, Gewährleistungsrechten und den speziellen Ansprüchen auf Nacherfüllung, Kostenvorschuss sowie Ersatz von Gutachterkosten. Zudem ist zu prüfen, ob ein Rücktritt oder Widerruf vom Vertrag möglich ist.
Anfängerklausur: Aufreibende Abrechnung
In dem Fall beauftragt eine Schmuckhändlerin eine Schlosserin gegen Festpreis, ein Geländer zu montieren, verweigert anschließend aber die Abnahme und Zahlung unter Berufung auf vermeintliche Mängel. Nach Zahlungs- und Abnahmeforderung sowie Fristablauf tritt die Schlosserin ihre Werklohnforderung an ihre Tochter ab. Im weiteren Verlauf erklärt die Händlerin gegenüber beiden die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus einem früheren Schmuckkaufvertrag. Der Fall behandelt wesentliche Aspekte zum Werkvertrag, zur Fälligkeit der Vergütung, zur Abnahme und Abnahmefiktion sowie zur Aufrechnung und Abtretung von Forderungen.
Fortgeschrittenenklausur: Großer Streit, keine Erholung
Im Mittelpunkt des Falls steht zunächst die Frage, ob K von A Schadensersatz wegen Nichtherausgabe eines Videogerätesystems verlangen kann, nachdem M als ursprüngliche Eigentümerin und Vertragspartnerin des A dieses an K veräußert und die Herausgabeansprüche abgetreten hat. Südlich wird problematisiert, ob A nach Beendigung des Kooperationsvertrags noch ein Recht zum Besitz hatte und welche Ansprüche bei verspäteter Herausgabe bestehen. Im zweiten Teil verlangt R von A Stornokosten für eine gebuchte Türkei-Rundreise, nachdem A wegen Terrorgefahr die Reise kurzfristig abgesagt hat; es geht um die Einordnung der Kündigungsgründe und die Wirksamkeit der Pauschalierungs-Klausel. Drittens fordert F von A den vollständigen Flugpreis für einen separat gebuchten Flug, obwohl der Sitzplatz weiterverkauft wurde; angesprochen werden hier insbesondere die Wirksamkeit der AGB und mögliche Einwendungen des Reisenden. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Sachenrecht, allgemeinen Schuldrecht und besonderen Reiserecht einschließlich AGB-Kontrolle.
Schwerpunktbereichsklausur: Ekelskandal bei Burger No. 1
Im Mittelpunkt des Falls steht ein Franchiseverhältnis zwischen der Burger No. 1 GmbH und einem lokalen Betreiber, G. Nachdem in den von G geführten Restaurants schwerwiegende Hygiene- und Arbeitsschutzverstöße durch einen Enthüllungsjournalisten aufgedeckt werden, kündigt die B-GmbH den Franchisevertrag fristlos. G bestreitet die Wirksamkeit der Kündigung und macht wahlweise Ansprüche auf Ausgleich und Entschädigung wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geltend. Rechtlich relevant sind insbesondere Fragestellungen rund um die außerordentliche Kündigung im Franchiseverhältnis, Ausgleichsansprüche nach Kundenwerbung und Ansprüche auf Entschädigung bei Wettbewerbsverboten.
Arzthaftungsrecht
Die Klausur behandelt einen Arzthaftungsfall, in dem der verletzte Kläger nach einem Unfall sowohl eine fehlerhafte ärztliche Aufklärung als auch fehlerhafte Behandlung geltend macht. Es werden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die behandelnden Ärzte und die Krankenhausbetreibergesellschaft geprüft. Besonders problematisch ist die Situation bezüglich alternativer Behandlungsmethoden und die Nachsorge.
Probleme bei der ehebedingten Erholung
Die Klausur behandelt verschiedene Problemstellungen aus dem BGB Allgemeinen Teil, Reisevertragsrecht und Familienrecht. Es geht insbesondere um die Rückabwicklung von Flugbuchungen mit falschen Angaben, Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit ehebrecherischem Verhalten in der Ehewohnung, Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer abgesagten Kreuzfahrt wegen höherer Gewalt sowie um Ansprüche aus einer vorverlegten Rückreise und deren Abtretung. Die Klausur fordert die Bearbeitung mehrerer anspruchsrelevanter Konstellationen und AGB-Fragen.
Übungsfall: Spülmaschine auf Bodenfliesen
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe einer mangelhaften Spülmaschine. Im Zentrum steht ein Verbrauchsgüterkauf, bei dem sich nach Lieferung der Maschine ein nicht behebbarer Sachmangel zeigte. Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte im Rahmen der Nacherfüllung auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer neuen Spülmaschine schuldet und wer die Kosten hierfür zu tragen hat. Thematisiert werden unter anderem Mängelrechte im Kaufrecht, insbesondere Rücktrittsvoraussetzungen und den Umfang der Nacherfüllungspflicht (§§ 434, 437, 439 BGB).
* "Bahnfahrt mit Hindernissen
Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Haftung zwischen Fahrgästen im Zuge eines Schadensereignisses während einer Bahnfahrt. Thematisiert werden vertragliche und deliktsrechtliche Haftungsansprüche sowie prozessuale Aspekte, insbesondere Beweiserleichterungen und Regress, im Zusammenhang mit Verletzungen und Sachschäden unter Berücksichtigung europäischer Fahrgastrechte und Bahn-Beförderungsbedingungen.
Übungsfall: Bielefelder Fenstersturz
Im Fall "Bielefelder Fenstersturz" verlangt die Mitarbeiterin A Schadensersatz, nachdem sie durch einen aus dem Rahmen gestürzten Fensterflügel in den von M gemieteten Geschäftsräumen verletzt wurde. Die zentrale Frage ist, ob A wirtschaftlich werthaltige Ansprüche gegen den Vermieter V geltend machen kann. Im Mittelpunkt stehen mietrechtliche Ansprüche aus § 536a BGB und die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Mietvertrags. Weitere Schwerpunkte betreffen die Zulässigkeit vertraglicher Haftungsbeschränkungen und die Auswirkungen von Konstruktionsfehlern am Mietobjekt.
Haftungspartner im Straßen- und (Verkehrs-)Wegebau
Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Haftungsverteilung bei Mängeln im Zusammenhang mit der Sanierung von Verkehrswegen. Betrachtet werden insbesondere die Ansprüche der Klinik GmbH gegen die planende i-GmbH und die ausführende Straßenbau GmbH, das kaufmännische Bestätigungsschreiben, die Bedeutung von Werkmängeln und die Folgen unterlassener Bedenkenanzeige. Der Sachverhalt erfordert die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertragsrecht sowie die Prüfung möglicher gesamtschuldnerischer Haftung.
* "Der Unternehmer in der Zwickmühle?
Die Klausur thematisiert den Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer und einer Verbraucherin, wobei sowohl Mängelrechte der Käuferin als auch Regresmöglichkeiten des Händlers gegenüber dem Lieferanten im Zentrum stehen. Zudem werden prozessuale Aspekte der Rechtsdurchsetzung und Bindungswirkung zukünftiger Urteile für Dritte angesprochen. Ausgangspunkt sind die Mangelfälle (falsche Farbe, Defekt), der Widerruf, der Verlust des Kaufgegenstands und der Unternehmerregress.
* "You only buy twice - Man kauft nur zweimal
Die Klausur behandelt die zivilrechtlichen Folgen eines Wiederkaufsrechts bei Grundstücken, insbesondere die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Rückerwerbsrechts, Widmungsauflagen, Beseitigungspflichten, die Löschung dinglicher Belastungen sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Kontaminationen und baulichen Veränderungen. Daneben wird die Möglichkeit der Pfändung und Einziehung eines Rückerwerbsrechts aus Gläubigersicht beleuchtet.
Auf der Suche nach Herrn Richards
Die Klausur befasst sich mit gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Gründung, Änderung der Gesellschafterstruktur und Liquidation einer deutsch-britischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch internationale Geschäftspartner. Besonderes Augenmerk liegt auf der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, offenen Leistungsstörungen und Beratungsfragen eines Mandanten nach Abhandenkommen eines Gesellschafters.
Streit in der GmbH um einen Autokauf
In dieser Examensklausur geht es um einen Kaufvertrag, den der Geschäftsführer einer GmbH über seinen eigenen Privatwagen zugunsten der Gesellschaft abschließt. Ein Gesellschafter verlangt die Rückabwicklung des Geschäfts und stellt die Wirksamkeit des Kaufvertrags in Frage. Zu prüfen sind Zahlungsansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer sowie deren Durchsetzbarkeit, insbesondere vor dem Hintergrund gesellschafts- und schuldrechtlicher Vorschriften.
Übungsfall: Trautes Heim, dieses Glück gibt’s nur allein
Im Mittelpunkt des Falls stehen zwei Käufer, A und B, die jeweils bei V hochwertige Espressomaschinen erworben haben. Beide Käufer reklamieren Mängel an den Maschinen und fordern von V Nacherfüllung, wobei insbesondere um die Modalitäten der Rückgabe bzw. Reparatur gestritten wird. A verlangt nach erfolgloser Aufforderung zur Abholung der defekten Maschine die Rückzahlung des Kaufpreises, während V im zweiten Fall nach Feststellung eines Bedienungsfehlers von B die Rückzahlung von Transportkosten sowie die Abholung der Maschine fordert. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Kaufrecht bei Fragen zum Erfüllungsort der Nacherfüllung, den Konsequenzen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens sowie den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien nach Rücktritt und bei mangelfreier Ware.
Pflichten von Unternehmer und Besteller in der Jurafuchs-Lernapp
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