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Zivilrecht

Zustandekommen und Beendigung II

Das Werkvertragsrecht (§§ 631–650v BGB) regelt Zustandekommen und Beendigung des Werkvertrags, insbesondere unter Rückgriff auf das allgemeine Schuldrecht (§§ 145 ff. BGB). Klausurklassiker: Vertragsschluss (Angebot/Annahme, §§ 145, 147, 130 BGB), Abgrenzung zum Kauf (§ 433 BGB), Rücktritt/Minderung bei Mängeln (§ 634 BGB), Schadensersatz (§ 280, 286 BGB).

Zu diesem Thema haben wir 4 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2024Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Spiel-Verderberin

Veronika (V) verlangt von der Unity Software Solutions GmbH (U-GmbH) die Rückzahlung des gezahlten Entgelts für ein Computerspiel-Abo und eine im Paket erworbene Grafikkarte, nachdem das Spiel aufgrund technischer Änderungen nicht mehr auf ihrem Betriebssystem genutzt werden kann. Der Fall thematisiert insbesondere die Rechte bei digitalen Produkten nach §§ 327 ff. BGB, die Vertragsbeendigung sowie etwaige Widerrufsrechte. Ein Schwerpunkt liegt auf der richtlinienkonformen Auslegung anhand der EU-Digitale-Inhalte-Richtlinie. Zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang Rückabwicklungsansprüche bestehen.

Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)+5 weitere
JURA 2023Examensklausur1. Staatsexamen

Traumhaus mit Tücken

Die Klausur behandelt einen praxisnahen Fall zum reformierten Bauträgervertragsrecht und setzt sich vertieft mit Formnichtigkeits- und Heilungsproblemen bei Grundstücksgeschäften auseinander. Daneben werden gesellschaftsrechtliche Fragestellungen zur Vor-GmbH, Gründer- und Handelndenhaftung sowie zur Kapitalaufbringung einer GmbH thematisiert. Prozessuale Aspekte betreffen insbesondere die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Klage und die Frage nach dem einheitlichen Gerichtsstand des Erfüllungsortes.

Ralf Knaier, Leoni Stegmann· JURA 2023, 342
Formfreiheit und GrenzenCharakteristik und AbgrenzungKlausurtypen & Prozessrecht+3 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der getäuschte Nachmieter

Im vorliegenden Fall schließt M, der nach Trier zum Studium zieht, über seinen Bekannten D als Vertreter einen Mietvertrag mit Vermieter V ab, nachdem X, der Vormieter, M gegenüber die Wohnung zu Unrecht als ruhig und günstig angepriesen hatte. M beruft sich nach Entdeckung des tatsächlichen Zustands auf eine Täuschung und will sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühlen. Kernfrage ist die Wirksamkeit des zwischen V und M geschlossenen Mietvertrags nach den Grundsätzen von Stellvertretung, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie der Zurechnung von Wissen und Verhalten Dritter. Im Fokus stehen sowohl das Zustandekommen als auch mögliche Anfechtungsrechte und deren Rechtsfolgen im Mietrecht.

Thomas Raab· ZJS 2011, 502
StellvertretungAnfechtung der WillenserklärungAngebot und Annahme+5 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur ZR Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB als Möglichkeit zur Lösung vom Vertrag?

Der Fall behandelt die Frage, ob die Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB dem Bauunternehmer eine Möglichkeit zur Lösung vom Vertrag gibt. Schwerpunkt ist die Anwendung der Norm im Kontext eines Werkvertrags einschließlich vertraglicher Systematik und Grenzen unzulässiger Rechtsausübung.

Martin Maties· JURA 2009, 379
Zustandekommen und Beendigung IIWerkunternehmerpfandrecht+1 weitere
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Zustandekommen und Beendigung II in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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