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Öffentliches Recht

Gefahrenabwehrverordnung

Gefahrenabwehrverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive zur Gefahrenabwehr auf Grundlage landesrechtlicher Polizeigesetze (bspw. § 74 HessSOG). Zu beachten sind Bindungen an höherrangiges Recht, insbesondere Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, 20a GG) und Spezialgesetze wie IfSG (§ 17 Abs. 5), TierSchG (§ 1 S. 2) oder WaffG (§ 42). Prüfungsrelevant: Verordnungsermächtigung, Bestimmtheitsgrundsatz, Vereinbarkeit mit Bundesrecht.

Zu diesem Thema haben wir 1 Klausur im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2019Fortgeschrittene

Protestcampen verboten!

A plant als Leiter ein Protestcamp im Hamburger Stadtpark während des G20-Gipfels, das von der Versammlungsbehörde verboten wird. Er erhebt Widerspruch und stellt einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht, wobei insbesondere der Schutzbereich von Art. 8 GG, die rechtliche Einordnung von Protestcamps und das Verhältnis zum besonderen Ordnungsrecht zu prüfen sind.

Kristin Pfeffer, Nele Achten· JURA 2019, 1099
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
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Gefahrenabwehrverordnung in der Jurafuchs-Lernapp

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