Verwaltungsvollstreckung
Die Verwaltungsvollstreckung im hamburgischen Polizei- und Ordnungsrecht (§§ 70–90 HmbVwVG) regelt die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichten mittels Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang. Klausurklassiker: Rechtmäßigkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, Verhältnismäßigkeit des Zwangs (§ 77 HmbVwVG), Vollstreckung gegen den richtigen Adressaten. Besonderheiten ergeben sich aus dem Zusammenspiel mit Maßnahmen nach dem HmbSOG.
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Verwaltungsvollstreckung in der Jurafuchs-Lernapp
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