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Öffentliches Recht

Verwaltungsvollstreckung

Die Verwaltungsvollstreckung im hamburgischen Polizei- und Ordnungsrecht (§§ 70–90 HmbVwVG) regelt die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichten mittels Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang. Klausurklassiker: Rechtmäßigkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, Verhältnismäßigkeit des Zwangs (§ 77 HmbVwVG), Vollstreckung gegen den richtigen Adressaten. Besonderheiten ergeben sich aus dem Zusammenspiel mit Maßnahmen nach dem HmbSOG.

Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.

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Verwaltungsvollstreckung in der Jurafuchs-Lernapp

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