Polizeipflichtigkeit
Die Polizeipflichtigkeit im hamburgischen Polizei- und Ordnungsrecht (§§ 8–12 SOG) definiert, wer als Verantwortliche:r für einen polizeilichen Eingriff in Anspruch genommen werden darf. Unterschieden wird zwischen Verhaltens-, Zustands- und Nichtstörer:in. Zentral sind die polizeiliche Auswahlermächtigung (§ 11 SOG) und die Inanspruchnahme von Nichtstörer:innen (sog. polizeirechtliche Inanspruchnahme Dritter). Examensklassiker: Abgrenzung Verantwortlichkeit, Auswahlermessen, Störer/Nichtstörer-Problematik.
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Polizeipflichtigkeit in der Jurafuchs-Lernapp
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