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Europarecht

Freizügigkeit, Art. 21 AEUV

Das allgemeine Freizügigkeitsrecht (Art. 21 AEUV) sichert Unionsbürger:innen das Recht, sich frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. Beschränkungen erfordern eine Rechtfertigung, insbesondere im Lichte des Diskriminierungsverbots (Art. 18 AEUV). Examensklassiker: Reichweite des Anwendungsbereichs, Verhältnis zu spezifischen Grundfreiheiten, Rechtfertigung und Schranken von Beschränkungen.

Zu diesem Thema haben wir 2 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2018Schwerpunktbereich

Ausschluss von Kindergeldleistungen für EU-Ausländer ohne Aufenthaltsrecht

Die Klausur behandelt die unionsrechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses von Kindergeldleistungen für EU-Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich. Sie orientiert sich an einer EuGH-Entscheidung und setzt sich mit den unionsrechtlichen Grundlagen wie Art. 11 III lit. e) VO Nr. 883/2004 und den einschlägigen Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG auseinander. Es geht um die Vereinbarkeit nationaler Kindergeldregelungen mit dem EU-Recht.

Grundfreiheiten: ÜberblickAnwendungsbereich und Wirkung des UnionsrechtsEU-Grundrechte+2 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Recht auf Freizügigkeit und Hochschulzulassung

In dieser Examensklausur wird das Recht auf Freizügigkeit im Kontext der Hochschulzulassung für ausländische Studierende am Beispiel einer belgischen Verordnung thematisiert. Konkret wird geprüft, ob und inwiefern eine zahlenmäßige Begrenzung nicht-ansässiger Studierender bei medizinischen Studiengängen unionsrechtlich zulässig ist. Die Klausur nimmt Bezug auf die EuGH-Entscheidung Bressol und behandelt typische Probleme des Europarechts in Verbindung mit Grundrechten.

Freizügigkeit, Art. 21 AEUVGrundfreiheiten: ÜberblickFreizügigkeit (Art. 11 GG)+3 weitere
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Freizügigkeit, Art. 21 AEUV in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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