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Europarecht

Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV)

Die Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV) ermöglicht es Mitgliedstaaten, Organen und unter bestimmten Voraussetzungen auch natürlichen und juristischen Personen, ein EU-Organ wegen pflichtwidriger Untätigkeit zu verklagen. Voraussetzung ist das Ausbleiben einer gebotenen Handlung trotz vorheriger Aufforderung zur Tätigkeit. Examensklassiker: Klagerecht natürlicher Personen, Verhältnis zur Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV), Begriff der Untätigkeit.

Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.

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Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV) in der Jurafuchs-Lernapp

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