Amtshaftungsklage (Art. 340 AEUV)
Die Amtshaftungsklage gem. Art. 340 AEUV regelt die Haftung der EU für Schäden, die Organe oder Bedienstete in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten verursacht haben. Voraussetzungen sind v.a. ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht, ein kausaler Schaden sowie die Zurechenbarkeit zum Organ. Examensrelevant: Unterschied zur unionsrechtlichen Staatshaftung, Prüfungsmaßstab beim qualifizierten Verstoß.
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