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Strafrecht

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Die Strafvereitelung (§ 258 StGB) stellt die Vereitelung von Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zugunsten eines Dritten unter Strafe. Der Tatbestand unterscheidet Verfolgungs- (§ 258 Abs. 1) und Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2), mit Absichts- oder Wissentlichkeitserfordernis. Examensrelevant sind u.a.: Vereitelung auf Zeit oder in Teilen, Strafbarkeit von Verteidiger:innen, Täter-Garantenstellung sowie die Streitfrage zur Bezahlung fremder Geldstrafen (str.).

Zu diesem Thema haben wir 10 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Briefe, Brüder & Beweise

Im Mittelpunkt des Falls steht Fabian (F), der einen Friseursalon als Deckmantel für kriminelle Aktivitäten betreibt und sich durch eine fingierte Notrufmeldung Zugang zum Dienstgebäude der Staatsanwaltschaft verschafft, um ein belastendes Beweismittel zu vernichten. Dabei handelt es sich jedoch um einen privaten Brief, nicht um das Hauptbeweismittel. Um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, versucht F, seinen Bruder Boris (B) zu einer falschen Zeugenaussage zu überreden, die ihm ein Alibi verschaffen soll. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig Straftaten im Zusammenhang mit falschen Verdächtigungen, Vortäuschen von Straftaten, Beweismittelvernichtung und falscher Zeugenaussage.

Dr. Maximilian Schach· ZJS 2026, 632
Falsche Verdächtigung, § 164 StGBVortäuschen einer Straftat, § 145d StGBUrkundenunterdrückung (§ 274 StGB)+3 weitere
JA 2023Fortgeschrittene

Freund im Leid

Der Fall behandelt das Verhalten von A nach einem alkoholbedingten tödlichen Verkehrsunfall und die anschließende Mitwirkung seines Freundes B. Thematisiert werden unter anderem a.l.i.c., Vollrausch, Beteiligung, sukzessive Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort sowie Strafvereitelung im Zusammenhang mit eingeschränkter Schuldfähigkeit. Die Prüfung konzentriert sich auf Taten außerhalb der §§ 211–240, 315d StGB.

Dr. Matthias Fahrner· JA 2023, 288· 180 Min
Vollrausch, § 323a StGBUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGBStrafvereitelung (§ 258 StGB)+3 weitere
ZjS 2021Examensklausur1. Staatsexamen

(Original-)Examensklausur: Alles für die Provision

Die Lehramtsstudentin Patrizia (P) arbeitet als Verkäuferin im Sportcenter (SC) in Leipzig und erhält neben ihrem Stundenlohn eine Provision für jeden Verkauf, die anhand eines Barcode-Systems mit Verkäuferaufklebern erfasst wird. Aufgrund enttäuschender Provisionsergebnisse sucht P nach alternativen Möglichkeiten, ihre Einnahmen zu steigern und nutzt dabei ihre Aufkleber entgegen der Dienstanweisungen. P bittet eine Freundin, ihren Verkäuferaufkleber beim Kauf im SC zu verwenden, und tauscht später unbemerkt Aufkleberrollen mit einer Kollegin, wodurch Provisionen für Verkäufe anderer auf ihr Konto gebucht werden. Die Prüfung des Falles betrifft Fragen des Arbeitsrechts, Strafrechts und eventuell des Betrugs sowie der unberechtigten Provisionserschleichung.

Katharina Beckemper· ZJS 2021, 808
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGBTäterschaft und TeilnahmeVerleitung zur Falschaussage, § 160 StGB+5 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Ein folgenschwerer Gegenschlag

Die Klausur behandelt eine Auseinandersetzung, bei der der Täter unter Einfluss eines Freundes statt eines Faustschlags ein Messer einsetzt und dadurch gravierende Verletzungen verursacht. Thematisiert werden insbesondere die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung, Aufstiftung, die Zueignungsabsicht beim Entwenden eines Smartphones, die Abgrenzung zwischen Sachbeschädigung und Sachentziehung sowie strafrechtliche Fragen zur Nutzung einer digitalen Parkscheibe und Revision wegen eines absoluten Revisionsgrundes.

Tamina Preuß· JURA 2019, 660
Schwere Körperverletzung, § 226 StGBVorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGBDiebstahl (§ 242 StGB)+3 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur im Strafprozessrecht: Private Investigations

Im Mittelpunkt des Falles steht B, Geschäftsführer einer Baufirma, der durch den Bezug minderwertiger Waren und den Verkauf als Qualitätsprodukte an Kunden erhebliche Gewinne privatisiert. Der Jura-Student J verschafft sich heimlich Zugang zu Bs Villa, entwendet eine Taschenuhr und beschafft sich Zugang zu Bs E-Mails, die später an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Streitpunkte sind die Verwertbarkeit dieser von J privat erlangten Beweismittel im Strafverfahren sowie der Umfang und die Reichweite der Weisungsbefugnis und Verfahrenseinstellungsvorschriften der Staatsanwaltschaft. Zudem wird die Rolle des Verteidigers im Zusammenhang mit Verwertungsverboten geprüft.

Christopher Schöpe· ZJS 2014, 304
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Ausspähen von Daten, § 202a StGBBetrug (§ 263 StGB)+5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

»Die Vergänglichkeit des Seins«

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit des T, der ein wirkungsloses 'Jugendelixier' verkauft, ein Gartenhäuschen und Wohnhaus anzündet sowie anschließend mit Hilfe des Friseurs L versucht, unerkannt zu entkommen. Gefragt ist insbesondere nach der Prüfung von Betrug, Brandstiftung und Strafvereitelung, einschließlich Problemfällen wie Rücktrittsrecht des Käufers, Eigenschaft der Wohnung und Gefährdung von Rettern.

Guido Philipp Ernst· JURA 2014, 1292
Betrug (§ 263 StGB)Brandstiftung, § 306 StGB Strafvereitelung (§ 258 StGB)+3 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall: Segeltour mit Folgen

Im Mittelpunkt des Falls steht eine dramatische Segeltour auf dem Bodensee, bei der vier Personen nach dem Kentern ihrer Yacht in Lebensgefahr geraten. Alfred (A) wirft aus einer Notlage heraus seinen Begleiter Bernhard (B) aus dem Rettungsboot, um zwei leichtere Mitreisende (C und D) aufnehmen zu können. B überlebt zunächst, stirbt jedoch später im Anschluss an eine Krankenhausentlassung an den gesundheitlichen Folgen des Vorfalls. Im Kern ist zu prüfen, ob sich A wegen Totschlags gemäß § 212 StGB strafbar gemacht hat, insbesondere unter Berücksichtigung der objektiven Zurechnung sowie möglicher Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe.

RechtfertigungsgründeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Allgemeiner Teil+5 weitere
JA 2008Fortgeschrittene

Ein ausgetrickster Pförtner und ein Freundschaftsdienst

Der Fall behandelt die Strafbarkeit des Arbeitnehmers A, der eine Laser-Wasserwaage seines Arbeitgebers entwendet und deren Identifizierungsmerkmale entfernt. Zudem geht es um den Freund B, der im Strafprozess zugunsten von A bewusst falsch aussagt. Themenschwerpunkte sind die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug sowie Probleme aus dem Aussagedelikte- und Urkundsdeliktsbereich.

Diebstahl (§ 242 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Urkundenfälschung (§ 267 StGB)+4 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Luftgeschäfte

In diesem Fall geht es um die Strafbarkeit von Beteiligten eines Unternehmensgeflechts im Zusammenhang mit Umwelt-, Steuer- und Wirtschaftsstraftaten. Die Vorstandsvorsitzende der Transpo-AG und weitere Beteiligte unterlassen bewusst Umweltauflagen beim Betrieb eines Stahlofens und manipulieren Messwerte gegenüber der Behörde. Zudem werden Schein- und Luftgeschäfte zwischen Tochter- und Schwestergesellschaften durchgeführt, um Kredite und Steuererstattungen zu erlangen. Im Mittelpunkt stehen unter anderem Vorwürfe der Luftverunreinigung, Umsatzsteuerhinterziehung, Bilanzmanipulation, Kreditbetrug, Insolvenzverschleppung und strafvereitelndes Verhalten eines Finanzbeamten.

Täterschaft und TeilnahmeUnterlassenBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 20071. Staatsexamen

* "Der Hochstapler

Die Klausur behandelt einen Sachverhalt, in dem ein Täter sich als Polizeibeamter ausgibt, um einen gestohlenen Walkman an sich zu bringen, und im weiteren Verlauf Beamte durch Täuschung von weiteren Maßnahmen abhält. Zu prüfen sind unter anderem Erpressung, Diebstahl, Betrug, Hehlerei, Nötigung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Strafvereitelung. Die Aufgabe richtet sich an Studierende mittlerer Semester und beleuchtet dabei unterschiedliche Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung.

Prof. Dr. Christian Jäger· JA 2007, 604· 180 Min
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Betrug (§ 263 StGB)+5 weitere
Verwandte Themen in BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Strafvereitelung (§ 258 StGB) in der Jurafuchs-Lernapp

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