Umfang des Bereicherungsanspruchs
Der Umfang des Bereicherungsanspruchs richtet sich nach den §§ 812, 818 BGB. Nach § 818 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich das Erlangte, bei Unmöglichkeit Wertersatz (§ 818 Abs. 2) und bei Entreicherung Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3) herauszugeben. Examensrelevant sind insbesondere: Surrogationsregeln (§ 818 Abs. 1 BGB), Wertersatz und die 'aufgedrängte Bereicherung', Umfang und Grenzen der Entreicherung (§ 818 Abs. 3) sowie die Saldotheorie bei der Rückabwicklung nichtiger Verträge.
Klausuren zum Thema
„Eieiei!“
Die Geflügelbäuerin G bestellt und erhält zehn Hühnerküken vom Züchter Z. Diese werden letztlich von Dieb D gestohlen und an die Witwe W verkauft, die die Tiere versorgt und Eier erhält. G verlangt von W sowohl Herausgabe der Hühner als auch der inzwischen gelegten Eier und W fordert im Gegenzug Ersatz der Aufwendungen. Der Fall untersucht die Eigentumslage und Herausgabeansprüche im Sachenrecht sowie Fruchterwerb.
Fortgeschrittenenhausarbeit – Zivilrecht: Saldotheorie im Dreieck
Die Hausarbeit behandelt die Anwendung der Saldotheorie im bereicherungsrechtlichen Dreipersonenverhältnis. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Bereicherungsansprüche bei mehrgliedrigen Leistungsbeziehungen korrekt erfasst und ausgeglichen werden. Thematisiert werden auch grundlegende Strukturen des Bereicherungsrechts und typische Klausurprobleme.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Das illegale Online-Casino
Die Klausur behandelt die zivilrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit illegalen Online-Casinos. Besonders im Fokus stehen die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge unter Berücksichtigung von Gesetzes- und Sittenwidrigkeit sowie mögliche bereicherungsrechtliche Rückforderungen. Die Prüfung umfasst zudem verbraucherschützende Aspekte.
Anfängerklausur – Zivilrecht: Delikts- und Bereicherungsrecht – Streit um das Eröffnungsspiel
Die Klausur behandelt zentrale Fragen des Deliktsrechts, insbesondere Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, sowie bereicherungsrechtliche Fragestellungen zur Leistungskondiktion. Im Mittelpunkt steht ein Sachverhalt um das Eröffnungsspiel, bei dem typische Anfängerprobleme geprüft werden. Die Aufgabe eignet sich insbesondere zum Training von Anspruchsaufbau und Anspruchskonkurrenzen.
ZR-Examensklausur zum Eigentumserwerb kraft Gesetzes
Gegenstand dieser Klausur ist der im Studium allzu oft vernachlässigte Fruchterwerb nach den §§ 953 ff. BGB. An die Frage nach der dinglichen Zuordnung der Früchte schließt sich sie die Frage an, wer die Früchte endgültig behalten darf. Das Hauptaugenmerk liegt demzufolge neben der Prüfung der Eigentumslage auf der Prüfung der Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie aus § 951 I 1 i. V. m. §§ 812 I 1 Var. 2, 818 II BGB. Eine zusätzliche Komplikation entsteht im hiesigen Fall durch die Notwendigkeit, bei der Prüfung der Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB zwischen einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis an der Muttersache und einem solchen an den Früchten zu unterscheiden.
Versprochen ist versprochen!?
Die Examensklausur thematisiert Fragen der Haftungssysteme im bürgerlichen Vermögensrecht mit Schwerpunkt auf Bereicherungsrecht und Werkmängelgewährleistung. In Teil 1 werden bereicherungsrechtliche und zwangsvollstreckungsrechtliche Problemstellungen im Zusammenhang mit vertraglichen Ansprüchen behandelt, in Teil 2 geht es um die Begrenzung vertraglicher Sekundärrechte sowie um die Verhältnismäßigkeit im Gewährleistungsrecht.
Die Streuobstwiese
Die Klausur behandelt den Eigentumserwerb an Früchten gemäß §§ 953 ff. BGB, insbesondere den gesetzlichen Fruchterwerb. Der Fall beleuchtet die dingliche Zuordnung und die zivilrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit einem eigenmächtigen Zugriff Dritter, inklusive Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB) und Bereicherungsrecht (§ 951 I 1 i.V.m. §§ 812 I 1 Var. 2, 818 II BGB). Zusätzlich ist zwischen Ansprüchen bezüglich der Muttersache und der Früchte zu differenzieren.
(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Leasingvertrag und Nutzungsherausgabe
In dieser Klausur stehen die rechtlichen Grundlagen der Nutzungsherausgabe im Fokus, insbesondere die Analogien zu §§ 816 I, 818 I, II BGB im Zusammenhang mit Mietverträgen. Ebenfalls wesentlich ist die Prüfung der Vindikationslage bei nicht mehr berechtigtem mittelbarem Besitzer. Zudem wird die Aufrechnung eines Anspruchs aus Leistungskondiktion nach § 814 BGB und der Rechtsirrtum als Rechtsbedingung umfassend behandelt. Die Aufgabenstellungen kombinieren dabei die zivilrechtlichen Aspekte des Leasingvertrags und die Rückforderungsrechte hinsichtlich der Nutzung fremder Sachen.
Aufmerksamkeitsdefizit
Die Klausur behandelt eine Konstellation rund um einen minderjährigen Jungen, der mehrfach Fensterscheiben beschädigt. Im Mittelpunkt stehen Fragen der Geschäftsführung ohne Auftrag, Rückgriffskondiktion, Deliktsfähigkeit und Schadensersatz. Zu klären ist unter anderem, ob ein Dritter Ersatz verlangen kann und ob Mutter oder Sohn für weitere Schäden am Nachbarhaus haften.
Die vegane Variante
Der Fall behandelt bereicherungsrechtliche Ansprüche der Eigentümerin M gegen den gutgläubigen Erwerber B und gegen den Dieb D im Zusammenhang mit gestohlenen und später verarbeiteten Mehlsäcken. Schadensersatzansprüche und das Verhältnis Eigentümer-Besitzer werden ausdrücklich nicht geprüft. Die Klausur thematisiert u.a. die Anspruchsberechtigung und das Schicksal der Wertersatzpflicht im Bereicherungsrecht.
Einen Porsche verleiht man nicht!“
Die Klausur behandelt einen Fall des Fahrzeugverleihs, bei dem infolge eines Fehlers in der Zulassungsbescheinigung der Entleiher das Fahrzeug an einen Dritten verkauft und übereignet. Thematisiert werden Herausgabeansprüche und Surrogatsherausgabeansprüche, insbesondere ob der Eigentümer vom Käufer die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen kann und welche Zahlungsansprüche gegen den Entleiher bestehen. Die typischen Problemfelder betreffen gesetzliche Schuldverhältnisse und sachenrechtliche Anspruchsgrundlagen.
Anfängerklausur – Zivilrecht: Bereicherungsrecht - Der Corona-Friseursalon
In dieser Klausur werden zentrale Fragen des Bereicherungsrechts behandelt. Ein Schwerpunkt liegt auf der umfassenden Diskussion des Spannungsverhältnisses zwischen Entreicherung, Haftungsverschärfung und dem Minderjährigenschutz, insbesondere im Kontext der Unterscheidung zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion. Weiterhin ist die Zweckbestimmung einer Leistung bei Irrtum des Vertreters von Bedeutung. Zudem wird geprüft, wann bei einer vorgenommenen Tätigkeit im Sinne des § 812 BGB 'etwas erlangt' wurde.
Saldotheorie und § 822 BGB: Zwischen Skylla und Charybdis?
Der Fall thematisiert die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit geschlossenen Kaufvertrages über ein Kunstwerk. Besonderes Augenmerk liegt auf der Anwendung der Saldotheorie und der Durchgriffshaftung nach § 822 BGB im Mehrpersonenverhältnis, insbesondere bei Weitergabe des Gegenstands an einen Dritten.
Dahingeschmolzen
Der Fall behandelt die Entwendung und Vermischung von Silberbarren, die von einem Dritten gestohlen und an eine GmbH verkauft wurden. Schwerpunkte sind der Eigentumserwerb an vermischten Sachen, Ansprüche des ursprünglichen Eigentümers auf Wertersatz sowie verfahrensrechtliche Aspekte eines Versäumnisurteils.
Streit um ein paar Stückchen Papier
Die Klausur behandelt eine mietrechtliche WG-Konstellation mit verstrickten Fragen aus dem Mobiliarsachenrecht, der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie dem Bereicherungsrecht. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Folgen des Erwerbs, des Besitz- und Eigentumserwerbs von Briefmarken, sowie Ansprüche zwischen den Beteiligten nach dem unfreiwilligen Weiterverkauf durch eine Dritte. Zusätzlich wird die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 816 I 2 BGB diskutiert.
Der Sarg des Attentäters
Der Fall behandelt die Eigentumsverhältnisse am Sarg des Attentäters A, den das Bestattungsunternehmen U nach einer Exhumierung ausgetauscht und als Souvenir behalten hat. Nach einer Versteigerung durch den Sohn des U verlangt der Bruder B, der damals die Bestattungskosten inkl. des Sargs bezahlte, die Herausgabe des Versteigerungserlöses. Es sind Fragen zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, zur Unmöglichkeit der Herausgabe und zum Umfang eines Schadensersatzanspruchs zu prüfen.
Die Vogelhändler
Im Fall "Die Vogelhändler" überlässt E seinen Papagei dem Freund A zur Pflege. A verkauft das Tier ohne Zustimmung von E an B weiter, stirbt aber, bevor er dies mitteilen kann. E verlangt nach seiner Rückkehr die Herausgabe bzw. den Wert des Tieres von B, nachdem der Papagei abhandengekommen ist; B erhebt Gegenansprüche. Zu prüfen sind Herausgabe-, Wertersatz- und Bereicherungsansprüche sowie Gegenansprüche auf Rückzahlung.
Braque, Picasso und Kubismus – Bleibt Nathan 'der Weise'?
In diesem Fall geht es um den Erwerb eines wertvollen Gemäldes aus dem Eigentum einer Museumsstiftung durch Hausmeister Schwarzer und dessen Weiterveräußerung über den Sohn Christoph an den Architekten Nathan. Im Fokus stehen der gutgläubige Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen, die Vertretungsmacht im Zusammenhang mit der Stiftung sowie Fragen zum Herausgabeanspruch und einer möglichen Ersitzung. Die Museumsstiftung verlangt von Nathan die Herausgabe des Gemäldes.
Geschenkt oder geerbt?
Der Fall behandelt Ansprüche eines Sohnes S gegen die Lebensgefährtin F seines verstorbenen Vaters E auf Herausgabe von Nachlassgegenständen, darunter Möbel und Sportwagen, sowie den Verkaufserlös einer Münzsammlung. Es werden erbrechtliche, sachenrechtliche und bereicherungsrechtliche Fragestellungen geprüft, insbesondere zur Herausgabe von Erbschaftsgegenständen, Schenkung von Todes wegen, Surrogation und Auskunftsanspruch.
Umfang des Bereicherungsanspruchs in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.