Pacht
Die Pacht (§§ 581–597 BGB) ist ein gegenseitiger, entgeltlicher Vertrag zur Gebrauchsüberlassung von Sachen oder Rechten auf Zeit, wobei zusätzlich die Früchte gezogen werden dürfen (§ 581 II). Zentrale Abgrenzung zur Miete (§ 535) ist das Fruchtziehungsrecht. Examensrelevant: Unterschied Miete/Pacht, Anwendbarkeit mietrechtlicher Vorschriften (§ 581 II), Rückgabepflichten (§ 584b).
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Pacht in der Jurafuchs-Lernapp
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