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Zivilrecht

Pacht

Die Pacht (§§ 581–597 BGB) ist ein gegenseitiger, entgeltlicher Vertrag zur Gebrauchsüberlassung von Sachen oder Rechten auf Zeit, wobei zusätzlich die Früchte gezogen werden dürfen (§ 581 II). Zentrale Abgrenzung zur Miete (§ 535) ist das Fruchtziehungsrecht. Examensrelevant: Unterschied Miete/Pacht, Anwendbarkeit mietrechtlicher Vorschriften (§ 581 II), Rückgabepflichten (§ 584b).

Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.

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Pacht in der Jurafuchs-Lernapp

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