Mietrecht
Das Mietrecht (§§ 535–597 BGB) regelt entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen. Wohnraummiete (§§ 549–577a) hat ein erhöhtes Schutzregime für die Mieterseite: Kündigungsschutz, Mieterhöhungsschranken, Schönheitsreparaturen-Klausel-Kontrolle. Examensklassiker: Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 573 II Nr. 2), Mietminderung bei Mängeln (§ 536), Kaution-Rückzahlung (§ 551).
Unterthemen
Neueste Klausuren zum Thema
Die vollständige Sammlung erreichst du über die Unterthemen.(Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Anwaltsklausur – Urkundenprozess, Prozessstandschaft und Mietrecht
Die Klausur behandelt einen zivilrechtlichen Sachverhalt mit Schwerpunkt auf Urkundenprozess, Prozessstandschaft und mietrechtlichen Regelungen. Die Konstellation stellt typische praktische Probleme des Allgemeinen Zivilrechts, Prozessrechts und Mietrechts im Kontext einer Anwaltsklausur dar.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Vertragliche Schuldverhältnisse, Zivilprozessrecht und Gesellschaftsrecht – Streit um den Leasing-Wagen
Die Klausur thematisiert vertragliche Schuldverhältnisse im Kontext eines Leasing-Wagens sowie Aspekte des Zivilprozess- und Gesellschaftsrechts. Ein Streit um einen Leasing-Wagen bietet die Grundlage für die Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche und prozessualer Besonderheiten insbesondere im Zusammenhang mit Gesellschaften.
„Misslungene Kündigungen?“
In diesem Examensübungsfall werden die Wirksamkeit einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietvertrags sowie Schadensersatzansprüche infolge einer Räumung auf Grund einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung geprüft. Darüber hinaus wird die Frage aufgeworfen, ob ein Mieter Mehrerlöse des Vermieters nach Weitervermietung der Wohnung herausverlangen kann.
Häufige Fragen zu Mietrecht
- Wann ist eine Eigenbedarfskündigung wirksam?
- § 573 II Nr. 2 BGB: berechtigtes Interesse + Begründung in der Kündigungserklärung. Begünstigt sind Vermieter selbst, nahe Familienangehörige (Kinder, Eltern, Geschwister), Mitglieder des Vermieter-Haushalts. Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadensersatz nach § 280 + § 241 II. Kündigungsfrist: 3 Monate nach Mietdauer (§ 573c I).
- Wann darf der Mieter mindern (§ 536 BGB)?
- Bei Sach- oder Rechtsmangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich aufhebt oder mindert. Kraft Gesetzes — keine Erklärung erforderlich. Höhe: nach Bruttomiete proportional zur Gebrauchsbeeinträchtigung. Ausgeschlossen: bei Kenntnis bei Vertragsschluss (§ 536b) oder grob fahrlässiger Unkenntnis.
Mietrecht in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.