Mietrecht
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Das Mietrecht (§§ 535–597 BGB) regelt entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen. Wohnraummiete (§§ 549–577a) hat ein erhöhtes Schutzregime für die Mieterseite: Kündigungsschutz, Mieterhöhungsschranken, Schönheitsreparaturen-Klausel-Kontrolle. Examensklassiker: Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 573 II Nr. 2), Mietminderung bei Mängeln (§ 536), Kaution-Rückzahlung (§ 551).
Unterthemen
Häufige Fragen zu Mietrecht
- Wann ist eine Eigenbedarfskündigung wirksam?
- § 573 II Nr. 2 BGB: berechtigtes Interesse + Begründung in der Kündigungserklärung. Begünstigt sind Vermieter selbst, nahe Familienangehörige (Kinder, Eltern, Geschwister), Mitglieder des Vermieter-Haushalts. Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadensersatz nach § 280 + § 241 II. Kündigungsfrist: 3 Monate nach Mietdauer (§ 573c I).
- Wann darf der Mieter mindern (§ 536 BGB)?
- Bei Sach- oder Rechtsmangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich aufhebt oder mindert. Kraft Gesetzes — keine Erklärung erforderlich. Höhe: nach Bruttomiete proportional zur Gebrauchsbeeinträchtigung. Ausgeschlossen: bei Kenntnis bei Vertragsschluss (§ 536b) oder grob fahrlässiger Unkenntnis.
Mietrecht in der Jurafuchs-Lernapp
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