Mietrecht
Das Mietrecht (§§ 535–597 BGB) regelt entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen. Wohnraummiete (§§ 549–577a) hat ein erhöhtes Schutzregime für die Mieterseite: Kündigungsschutz, Mieterhöhungsschranken, Schönheitsreparaturen-Klausel-Kontrolle. Examensklassiker: Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 573 II Nr. 2), Mietminderung bei Mängeln (§ 536), Kaution-Rückzahlung (§ 551).
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Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Schenkung, Auftragsrecht, Verzinsung, Verjährung – Beerdigung auf Widerruf
Die Klausur behandelt zentrale Aspekte einer Schenkung sowie das Auftragsrecht im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Beerdigung auf Widerruf. Weitere Schwerpunkte sind die Verzinsung und die Verjährung von Ansprüchen. Die Aufgabenstellung richtet sich an Fortgeschrittene und setzt das Verständnis für Schuldrecht und spezielle vertragliche Schuldverhältnisse voraus.
Schlüsselloser Sportwagen
Die Klausur behandelt verschiedene zivilrechtliche Anspruchskonstellationen rund um einen Porsche mit Keyless-Go-System: Themen sind Eigentumserwerb, Besitz und Herausgabeansprüche, Schadensersatz nach Leistungsstörung und Herausgabe, sowie das Vermieterpfandrecht mit Nutzungspfandfrage. Es sind auch Aspekte von Schenkung, Erwerb im guten Glauben und gesetzlichen Schuldverhältnissen zu prüfen.
Kurz vor knapp
Die Klausur behandelt Schwerpunkte des Allgemeinen Teils des BGB, insbesondere den Zugang und die Auslegung von Willenserklärungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung des Zugangszeitpunkts (§ 130 BGB). Im Mittelpunkt steht die Prüfung eines Vertragsschlusses bei mehrstufigen Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrags, wobei Fragen zu Annahme, verspäteter Annahme, Bindungsfrist und Stellvertretung zu lösen sind. Weitere wichtige Punkte sind die rechtliche Wirksamkeit der Willenserklärungen sowie die Zahlungs- und Übergabepflichten aus einem etwaigen Mietvertrag.
Häufige Fragen zu Mietrecht
- Wann ist eine Eigenbedarfskündigung wirksam?
- § 573 II Nr. 2 BGB: berechtigtes Interesse + Begründung in der Kündigungserklärung. Begünstigt sind Vermieter selbst, nahe Familienangehörige (Kinder, Eltern, Geschwister), Mitglieder des Vermieter-Haushalts. Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadensersatz nach § 280 + § 241 II. Kündigungsfrist: 3 Monate nach Mietdauer (§ 573c I).
- Wann darf der Mieter mindern (§ 536 BGB)?
- Bei Sach- oder Rechtsmangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich aufhebt oder mindert. Kraft Gesetzes — keine Erklärung erforderlich. Höhe: nach Bruttomiete proportional zur Gebrauchsbeeinträchtigung. Ausgeschlossen: bei Kenntnis bei Vertragsschluss (§ 536b) oder grob fahrlässiger Unkenntnis.
Mietrecht in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.
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