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Zivilrecht

Leihe, §§ 598ff. BGB

Die Leihe (§§ 598–606 BGB) ist ein unentgeltlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag. Zentral sind die Rückgabepflicht (§ 604), die Haftungsprivilegierung des Verleihers (§ 599) sowie die Abgrenzung zur Schenkung. Im Fokus stehen Verwendungsersatz (§ 601), Mängelhaftung (§ 600) und die Rückabwicklung bei unwirksamen Leihverträgen (z.B. §§ 812, 985 BGB). Examensrelevant: Rückgabepflicht, Haftung des Verleihers, Abgrenzungen.

Zu diesem Thema haben wir 5 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2025Anfänger:innen

Anfängerklausur im Sachenrecht: Bei der Probefahrt falsch abgebogen?

C, eine Studentin, probiert im Rahmen einer Probefahrt ein gebrauchtes Fahrrad von V aus, entscheidet sich spontan, das Fahrrad nicht zurückzugeben und verkauft es später an ihre Freundin S. Die Fallfrage bezieht sich auf die Eigentumsverhältnisse am Fahrrad, insbesondere unter Berücksichtigung der Übergaben und Vereinbarungen zwischen V, C und S sowie der Codierung als Diebstahlschutz. Zusätzlich kauft T von R ein Fahrrad unter Vorspiegelung falscher Eigenschaften und nutzt das Rad zwei Wochen, bevor der Vertrag rückgängig gemacht wird. Dabei geht es um mögliche Ansprüche der R gegen T wegen der Nutzung des Fahrrads. Der Fall behandelt zentrale Schwierigkeiten des Sachenrechts und des gutgläubigen Erwerbs sowie Anspruchsgrundlagen im Rahmen des BGB.

Anfechtung der WillenserklärungLeihe, §§ 598ff. BGBBesonderer Teil - Vertiefung+5 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur im Sachenrecht: Einen Schritt voraus?

Im Mittelpunkt des Falls steht der Erwerb eines Hausgrundstücks, bei dem die Eigentümerin V das Grundstück zunächst an K verkauft und die Auflassung erklärt, später jedoch einen zweiten, teureren Kaufvertrag mit D abschließt und deren Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch betreibt. Zu prüfen ist insbesondere, ob D das Eigentum am Grundstück wirksam erlangt hat und ob sie von L Herausgabe von Gartengeräten verlangen kann, die L als Verleiherin entfernt hat. Rechtliche Schwerpunkte bilden das Grundstücksrechtsgeschäft mit Auflassung sowie die geläufigen Probleme des Doppelverkaufs, der Verfügungsbefugnis und des gutgläubigen Erwerbs im Grundbuchverfahren. Außerdem wird das Verhältnis zwischen Eigentumserwerb an Grundstück und Zubehör sowie Ansprüche aus Besitz und dinglichem Recht behandelt.

Beate Gsell, Andreas Freiwald· ZJS 2024, 701
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenRechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen§ 823 Abs. 1 BGB+5 weitere
JURA 2024Anfänger:innen

Wie gewonnen, so zerronnen? – Ein Losgewinn mit Folgen

In der ZR-Anfängerhausarbeit zum BGB AT/Schuldrecht wird anhand eines Sachverhalts um einen minderjährigen Losgewinner ein zivilrechtliches Problem mit Schwerpunkt auf Rechtsgeschäftslehre, Geschäftsfähigkeit, Abgabe/Zugang, Auslegung, Anfechtung sowie Schadensersatz bei Rückgabe einer geliehenen Sache geprüft. Insbesondere wird das Minderjährigenrecht im Zusammenhang mit einer vereinbarten Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt beleuchtet.

Daniel Rodi· JURA 2024, 167
GeschäftsfähigkeitAbgabe und Zugang von WillenserklärungenAuslegung der Willenserklärung+4 weitere
JA 2021Anfänger:innen

Einen Porsche verleiht man nicht!“

Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Problematik von Herausgabe- und Surrogatsherausgabeansprüchen im Zusammenhang mit einer Fahrzeugleihe und einem späteren Verkauf an einen Dritten. Der Eigentümer A fordert das Fahrzeug von C zurück und verlangt vom Entleiher B die Herausgabe des Verkaufserlöses. Es werden Ansprüche aus Sachenrecht sowie gesetzlichen Schuldverhältnissen geprüft.

Bärnreuther, Dittrich· JA 2021, 189· 120 Min Bearbeitung
Leihe, §§ 598ff. BGB§ 824 BGB§ 826 BGB+5 weitere
JURA 2015Anfänger:innen

Gebrauchsüberlassung an Dritte bei der Leihe

Die Klausur behandelt die Gebrauchsüberlassung an Dritte im Rahmen eines Leihvertrags und beleuchtet klausurrelevante Probleme insbesondere zur Erlaubnis des Verleihers und zu vertraglichen Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Es werden die gesetzlichen Voraussetzungen, die Haftung und Verjährungsfragen bei Drittbeteiligung berücksichtigt.

Jens Petersen· JURA 2015, 154
Leihe, §§ 598ff. BGB+2 weitere
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Leihe, §§ 598ff. BGB in der Jurafuchs-Lernapp

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