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Öffentliches Recht

Polizeipflichtigkeit

Die Polizeipflichtigkeit regelt, wer Adressat polizeilicher Maßnahmen sein kann (§§ 4–6 PolG NRW). Unterschieden wird zwischen Verhaltens-, Zustands- und Nichtstörern. Examensrelevant: Auswahlermessen bei Mehreren (Störer/Nichtstörer), Inanspruchnahme des Zweckveranlassers, Abgrenzung von Anscheins-, Verdachts- und Nichtstörer (§ 6 PolG NRW).

Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.

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Polizeipflichtigkeit in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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