Polizeipflichtigkeit
Die Polizeipflichtigkeit regelt, wer Adressat polizeilicher Maßnahmen sein kann (§§ 4–6 PolG NRW). Unterschieden wird zwischen Verhaltens-, Zustands- und Nichtstörern. Examensrelevant: Auswahlermessen bei Mehreren (Störer/Nichtstörer), Inanspruchnahme des Zweckveranlassers, Abgrenzung von Anscheins-, Verdachts- und Nichtstörer (§ 6 PolG NRW).
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Polizeipflichtigkeit in der Jurafuchs-Lernapp
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