Verwaltungsvollstreckung
Die Verwaltungsvollstreckung in NRW (§§ 55–69 VwVG NRW) ermöglicht Behörden die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten bei Pflichtverletzungen. Zentrale Maßnahmen sind Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang (§§ 57–59). Examensklassiker: Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelauswahl, Anhörung vor Vollstreckung (§ 28 VwVfG NRW), Verhältnis zur sofortigen Vollziehung und einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 VwGO).
Klausuren zum Thema
Auf der Hut
A, ein Hütchenspieler, wird vom Polizeipräsidenten Köln mit Aufenthaltsverbot und Zwangsgeldandrohung belegt, um Betrugsdelikte nach § 263 StGB zu verhindern. Der Bescheid wird für sofort vollziehbar erklärt; A wendet sich gegen das Vorgehen der Polizei im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht.
Verwaltungsvollstreckung in der Jurafuchs-Lernapp
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