🚧 Diese Plattform ist in der Beta. Gefunden was nicht stimmt? Schreib uns: feedback@jurafuchs.de

Jurafuchs
Zivilrecht

Haftungsbeschränkungen

Haftungsbeschränkungen im Zivilrecht begrenzen die Verantwortlichkeit für Schäden, etwa auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§§ 521, 599, 690, 968 BGB) oder auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB). Die Reichweite dieser Haftungsmodifikationen ist v.a. bei Schenkung, unentgeltlicher Verwahrung und Geschäftsführung ohne Auftrag relevant. Examensklassiker: Abgrenzung der Haftungsmaßstäbe, Anwendung auf Gefälligkeitsverhältnisse sowie im Straßenverkehr oder beim Erste-Hilfe-Einsatz.

Zu diesem Thema haben wir 11 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 20252. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – Ärger im Fitnessstudio

Die Klausur behandelt den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter am Beispiel eines Streitfalls im Fitnessstudio. Schwerpunkt ist die Haftung des Schuldners gegenüber einem Dritten bei einer Leistungsstörung sowie die Einbindung des Dreipersonenverhältnisses im Schuldrecht. Zu prüfen sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Schutzwirkung im typischen Examen-Niveau.

Tobias Wende· JuS 2025, 865· 300 Min Bearbeitung
DreipersonenverhältnisseGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+7 weitere
JuS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Rechtsanwalts(handels)gesellschaften

Die Klausur behandelt die Abgrenzung unterschiedlicher Gesellschaftsformen, insbesondere zwischen der GbR und Bruchteilsgemeinschaft sowie der Innen- und Außengesellschaft. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Vor- und Nachteilen der oHG und KG. Zudem werden konkrete Gestaltungsvorschläge zur herausgehobenen Stellung einzelner Gesellschafter unterbreitet. Ziel ist es, verschiedene Rechtsformen und deren Haftungssysteme praxisnah zu analysieren und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu erarbeiten.

Lennart Nicolai· JuS 2025, 665
Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreDefinitionenHaftungsbeschränkungen+3 weitere
JuS 20252. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Haftungsrisiken eines Steuerberaters

Die Klausur thematisiert die zivilrechtlichen Haftungsrisiken eines Steuerberaters im Rahmen eines Dienstvertrags. Im Mittelpunkt stehen vertragliche und deliktische Ansprüche auf Schadensersatz sowie die Abgrenzung von Pflichtverletzungen und deren Rechtsfolgen. Der Schwerpunkt liegt auf der Anwendung von § 280 BGB und Spezialproblemen der Berufshaftung.

Dr. Sascha Scheikholeslami-Sabzewari, Simon Diethelm Meyer· JuS 2025, 590· 300 Min Bearbeitung
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGBGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)+6 weitere
JURA 2023Anfänger:innen

Modifizierungen des Mitverschuldensmaßstabes bei § 254 I BGB

Die Klausur behandelt die Modifizierungen des Mitverschuldensmaßstabes bei § 254 I BGB anhand von praxisrelevanten Fällen. Besonderer Fokus liegt auf der Bestimmung des konkreten Maßstabs des Mitverschuldens und seiner Modifizierung durch gesetzliche Vorschriften sowie vertragliche Vereinbarungen. Die zugrunde liegende Fallkonstellation orientiert sich an der Rechtsprechung zum Mitverschulden beim Nicht-Tragen eines Fahrradhelms.

Vincent Weber, Johannes Herb· JURA 2023, 541
Begrenzungen/Schadensmilderungen+2 weitere
JuS 2021Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Gefährliche Seilschaften

In der Klausur werden vor allem die hilfsweise Aufrechnung als innerprozessuale Bedingung, die Kausalität im Zusammenhang mit § 830 I 2 BGB und grober Fahrlässigkeit sowie die rechtliche Behandlung reiner Frustrationsschäden und des Kommerzialisierungsgedankens thematisiert. Es geht darum, ob und wie eine Hilfsaufrechnung im Prozess berücksichtigt werden kann, sowie um die Voraussetzungen und Folgen kollektiver Verantwortlichkeit bei mehreren Schädigern. Zudem wird die Frage behandelt, ob und wann reine Frustrationsschäden, insbesondere entgangene Urlaubsfreude, als ersatzfähige Schäden im deutschen Zivilrecht anerkannt sind. Die Klausur legt den Schwerpunkt auf diese Kernprobleme der Schadenszurechnung und Schadensermittlung im Zivilprozess.

Bischoff, Kieckhäfer· JuS 2021, 449
RubrumTenorTatbestand+5 weitere
JuS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Deliktsrecht - Jungfernflug mit Folgen

In der Klausur liegt der Schwerpunkt auf der Prüfung einer möglichen Notwehrsituation, insbesondere im Kontext des Luftverkehrsrechts, des Eigentumsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Gebotenheit der Verteidigung. Weiterhin ist die Abgrenzung zwischen Angriffs- und Verteidigungsnotstand sowie eine saubere Verschuldensprüfung zentral. Ein dritter Schwerpunkt bildet die Verkehrspflichtverletzung mit Fragen zum Schutzzweckzusammenhang und der Bedeutung von Eingriffen in den Kausalverlauf.

Holle, Bredebach· JuS 2021, 235
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB+3 weitere
JuS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Deliktsrecht - Brand im Affenhaus

Die Klausur behandelt zentrale Aspekte des Deliktsrechts im Zusammenhang mit einem Brand im Affenhaus. Im Mittelpunkt stehen die Zurechenbarkeit des Schadens nach der Adäquanzformel sowie der Schutzzweck der relevanten Normen, einschließlich der Schutzgesetzeigenschaft von § 1 FluglaternenVO. Außerdem wird die Tierhalterhaftung geprüft, insbesondere im Hinblick auf Mitverschulden und die Kfz-Betriebsgefahr. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob die freiwillige Befriedigung des Geschädigten einen Schaden darstellt und wie Spenden im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind.

Hauser, May· JuS 2021, 48
§ 823 Abs. 1 BGB§§ 830, 840 BGB§ 833 BGB+2 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

»Aufs Glatteis begeben« Haftungs- und schadensrechtliche Fragen nach einem Verkehrsunfall

Der Fall behandelt haftungs- und schadensrechtliche Probleme nach einem Verkehrsunfall bei winterlichen Straßenverhältnissen. Geprüft wird insbesondere die Kfz-Halterhaftung, Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten und Nutzungsausfall sowie der Ersatz von Behandlungskosten und entgangenem Gewinn Dritter infolge einer Straßensperrung. Zu beurteilen ist, ob dem Geschädigten und einem mittelbar betroffenen Dritten Ansprüche gegen den Unfallverursacher zustehen.

Haftung nach StVG§ 823 Abs. 1 BGBFeststellung eines ersatzfähigen Schadens+2 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Arzthaftungsrecht

Die Klausur behandelt einen Arzthaftungsfall, in dem der verletzte Kläger nach einem Unfall sowohl eine fehlerhafte ärztliche Aufklärung als auch fehlerhafte Behandlung geltend macht. Es werden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die behandelnden Ärzte und die Krankenhausbetreibergesellschaft geprüft. Besonders problematisch ist die Situation bezüglich alternativer Behandlungsmethoden und die Nachsorge.

Jens Prütting· JURA 2015, 1361
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGBGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)§ 823 Abs. 1 BGB+4 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur (Fortgeschrittene) ZR Die ungesicherte Bauruine

Die Klausur behandelt den gestörten Gesamtschuldnerausgleich im Kontext der familienrechtlichen Haftungsbeschränkungen und stellt verschiedene Probleme des allgemeinen Schuldrechts und des Schadensrechts dar. Besonderer Schwerpunkt liegt auf der Prüfung deliktischer Anspruchsgrundlagen, Verkehrssicherungspflichten sowie der Haftung des Gebäudebesitzers gemäß § 836 BGB.

Gebhard M. Rehm, Gesine Aden· JURA 2009, 136
Gläubiger- /Schuldnermehrheit+3 weitere
JA 2006Anfänger:innen

Kein Persilschein in der Waschanlage

Die Klausur behandelt drei Konstellationen im Zusammenhang mit einer Waschanlage: 1) Ansprüche wegen Schäden am Auto unter dem Gesichtspunkt von Haftungsbeschränkungen in AGB und Leistungsstörungsrecht, 2) Ersatz eines entgangenen Honorars nach Nichterfüllung einer Reinigungszusage (insb. culpa in contrahendo und Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), 3) Ersatzansprüche wegen eines Schadens an einem Dritten (Pelzmantel) aufgrund eines Betriebsfehlers (Haftungsprivilegierung, Verkehrssicherungspflichten, evtl. § 831 BGB).

Laukemann· JA 2006, 606· 120 Min Bearbeitung
Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)AGBHaftungsbeschränkungen+5 weitere
Verwandte Themen in Schadensrecht
🦊

Haftungsbeschränkungen in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

Jurafuchs-Lernapp öffnen