Geiselnahme, § 239b StGB
Die Geiselnahme (§ 239b StGB) stellt das Entführen oder Sichbemächtigen einer Person zwecks Erzwingung eines öffentlichen Handelns unter schwere Strafe. Geschützt sind individuelle Freiheit, Willensentschließung und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Examensklassiker: Abgrenzung zu § 239a StGB, Definition und Unterschied der Tathandlungen Entführen/Sichbemächtigen, subjektive Tatbestandsmerkmale und Schutzrichtung der Normen.
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Klausuren zum Thema
Ein räuberischer Ausflug
Die Klausur behandelt einen Fall um Torben (T), der ohne Erlaubnis das Elektroauto seines Mitbewohners nimmt, dabei seinen Mitbewohner mit Gewalt überwältigt, anschließend unter Vorhalt einer als Waffe getarnten Luftpumpe Champagner entwendet und daraufhin eine Kellnerin zur Sicherung der Beute verletzt, woraufhin diese tödlich von einem Auto erfasst wird. Es sind verschiedene Delikte aus dem Bereich der Raub- und Körperverletzungsdelikte sowie relevante Aspekte aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts zu prüfen.
Der Mörder ist immer der Gärtner
Die Klausur behandelt die Strafbarkeit verschiedener Personen nach dem StGB im Zusammenhang mit einem Mordfall, einem Einbruch, einer Lösegeldforderung, einer privaten Rettungsfolter und einer Gewalttat unter Alkoholeinfluss. Besonderes Augenmerk liegt auf der Tatherrschaft bei volldeliktisch handelndem Vordermann, täterbezogenen Mordmerkmalen, Teilnahme, Vollrauschtatbestand sowie der neutralen Beihilfe.
Neue Disziplinen für Olympia
Im Fall versucht der wegen Geldnot motivierte T, nachts mit einem Werkzeug in ein Haus einzubrechen, um Bargeld aus einer Kanzlei zu stehlen. Nach einem Irrtum über die Nutzung betritt er ein Schlafzimmer und entwendet eine Uhr, wobei er später mittels Drohung und Fesselung gegenüber dem Wohnungsinhaber flieht. Die Uhr verkauft er an den Hehler H, den Erlös schenkt er seiner Freundin F, die über dessen Herkunft aufgeklärt wird. Die Strafbarkeit von T und F nach dem StGB ist zu prüfen.
Übungsfall: Folter zur Rettung des Entführungsopfers?
Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob Polizeibeamte zur Rettung eines entführten Kindes körperlichen Zwang und Folter gegenüber dem Täter anwenden dürfen, um Informationen über den Aufenthaltsort des Opfers zu erlangen. Der Täter hatte das Kind entführt und schweigt auch nach seiner Festnahme, weshalb die Polizei mit Gewalt droht und diese auch ausübt. Die Fallkonstellation betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen polizeilichen Eingriffsbefugnissen, den Grundrechten – namentlich dem Schutz der Menschenwürde – sowie strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Polizei- und Verfassungsrecht, die strafrechtliche Bewertung von Folter sowie die Strafbarkeit von Beamten und Vorgesetzten bei der Anwendung unzulässiger Zwangsmittel.
Geiselnahme, § 239b StGB in der Jurafuchs-Lernapp
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