Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft
Der geheime Vorbehalt (§ 116 BGB), die Scherzerklärung (§ 118 BGB) und das Scheingeschäft (§ 117 BGB) regeln die Unwirksamkeit von Willenserklärungen, wenn innerer Wille und objektiver Erklärungswert auseinanderfallen. Klassiker: Wirksamkeitserfordernisse bei Verträgen trotz geheimer Vorbehalte oder Scherzerklärung, Ausnahmen bei Kenntnis des Erklärungsempfängers sowie die Reichweite von Scheingeschäften, etwa bei Immobilienkauf oder "Shill bidding" bei Ebay. Streitstand: Abgrenzung zur Anfechtung und Rechtsfolgen bei Beteiligung Dritter (§§ 116 S. 2, 166 Abs. 1 BGB).
Zu diesem Thema haben wir 2 Klausuren im Portal.
Klausuren zum Thema
»Der nur scheinbare Notfall«
Der Fall thematisiert Ansprüche nach einer Suchaktion der Bergwacht aufgrund eines vermeintlichen Notfalls im Skiurlaub, die von Bekannten des Verschollenen ausgelöst wurde. Zu prüfen sind insbesondere Ansprüche der Bergwacht und – in einer Abwandlung – des Hotelwirts auf Ersatz der Such- bzw. Reparaturkosten, wobei die (un)freiwillige Geschäftsführung ohne Auftrag, deliktische Haftung und Probleme um den Rechtsbindungswillen im Fokus stehen. Der Sachverhalt erfordert eine genaue Auslegung des Willens und Interesses des Anspruchsgegners im Rahmen der §§ 677 ff. BGB und eine Auseinandersetzung mit Schein- und Scherzgeschäft.
Examensklausur ZR Silberhandel
In diesem Examensfall geht es um die Lieferung von Feinsilber unter Eigentumsvorbehalt, die Verarbeitung zu einem wertvollen Kunstgegenstand und diverse Eigentumsverschiebungen durch weitere Geschäfte – u.a. eine vermeintliche Kreditbesicherung durch einen Angestellten ohne Vertretungsmacht und einen Weiterverkauf an einen gutgläubigen Dritten. Kernproblem ist die Frage nach der Eigentumslage am sog. Salzschiffchen und daraus resultierenden Herausgabeansprüchen.
Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft in der Jurafuchs-Lernapp
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