Vollrausch, § 323a StGB
§ 323a StGB (Vollrausch) erfasst Fälle, in denen der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht und aufgrund der Schuldunfähigkeit nicht für das Folgeverhalten (etwa Trunkenheit im Verkehr, § 316, oder Sachbeschädigung, § 303) bestraft werden kann. Zentral: Verhältnis zu § 20 StGB (Schuldunfähigkeit), Abgrenzung zu eigenverantwortlicher Selbstgefährdung, Annahme einer sogenannten Rauschtat.
Zu diesem Thema haben wir 5 Klausuren im Portal.
Klausuren zum Thema
Assessorexamensklausur – Strafrecht: Brandstiftungsdelikte
Die Klausur im Assessorexamen befasst sich vertieft mit den Brandstiftungsdelikten nach §§ 306 ff. StGB, insbesondere der Brandstiftung, der schweren und besonders schweren Brandstiftung. Zudem werden Folge- und Randkonstellationen wie Brandstiftung mit Todesfolge, fahrlässige Brandstiftung und tätige Reue angesprochen. Schwerpunkt ist die Prüfung und Abgrenzung der einzelnen Tatbestände im Gutachtenstil.
Freund im Leid
Die Klausur thematisiert Straßenverkehrsdelikte unter Einbeziehung des alkoholbedingten Verlusts der Schuldfähigkeit (a.l.i.c. und Vollrausch), die Beteiligung an entsprechenden Taten sowie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und sukzessive Beihilfe dazu. Zudem wird auf eine mögliche Strafvereitelung im Zusammenhang mit der anschließenden Abholung des Täters eingegangen.
Übungsfall: Korn und Schrot
A verdächtigt aufgrund eigener Ermittlungen den F als den Schuldigen am Unfalltod seiner Ehefrau und entschließt sich zur Selbstjustiz, indem er F erschießen will. Um sich Mut anzutrinken und handlungsfähig zu sein, konsumiert A vor der Tat große Mengen Alkohol und lauert mit einem Schrotgewehr am vermuteten Aufenthaltsort. Wegen eines Irrtums in persona erschießt A jedoch den unbeteiligten W. Im Mittelpunkt stehen strafrechtliche Fragen zur actio libera in causa, zum error in persona sowie zur Schuldfähigkeit des A nach §§ 20, 212 Abs. 1 StGB.
Ist er nun betrunken gefahren? – Das Prüfungsgespräch im Zweiten Juristischen Staatsexamen am Beispiel einer strafrechtlichen Prüfung
Die Klausur behandelt den Ablauf und die Besonderheiten eines strafrechtlichen Prüfungsgesprächs im Zweiten Juristischen Staatsexamen anhand eines Beispiels mit dem Schwerpunkt auf Fahrten unter Alkoholeinfluss. Es wird insbesondere auf die rechtliche Bewertung der Trunkenheit im Verkehr und einschlägige strafrechtliche Normen eingegangen.
Übungsfall: Alkoholgenuss mit Folgen
Im Mittelpunkt des Falls steht Dauerstudent A, der nach erheblichem Alkoholkonsum bei einer Party die Karosserie des Autos seines Freundes F beschädigt und dessen Motorrad für eine „Spritztour“ entwendet. Die Polizei kontrolliert A, nachdem F den Diebstahl gemeldet hat, und es wird eine Blutprobe durch eine Krankenschwester ohne ärztliche Beteiligung entnommen. Thematisiert werden strafrechtliche und strafprozessuale Fragestellungen, insbesondere der Umgang mit alkoholbedingter Schuldunfähigkeit, die Zulässigkeit der Verwertung von Beweismitteln (Blutprobe, Gesprächsaufzeichnung, Beschuldigtenvernehmung) sowie das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei relativen Antragsdelikten und dem Einwand des Strafklageverbrauchs nach einer Verfahrenseinstellung. Die Aufgaben greifen auch Fragen zum Ermittlungsverfahren auf, wenn der geschädigte Freund zunächst keinen Strafantrag stellt und nachträglich neue Beweismittel auftauchen.
Vollrausch, § 323a StGB in der Jurafuchs-Lernapp
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