Übungsfall: Korn und Schrot
ZJS 2017, 225 · Strafrecht für Fortgeschrittene
Von Georg Steinberg, Sarah Bayer
A verdächtigt aufgrund eigener Ermittlungen den F als den Schuldigen am Unfalltod seiner Ehefrau und entschließt sich zur Selbstjustiz, indem er F erschießen will. Um sich Mut anzutrinken und handlungsfähig zu sein, konsumiert A vor der Tat große Mengen Alkohol und lauert mit einem Schrotgewehr am vermuteten Aufenthaltsort. Wegen eines Irrtums in persona erschießt A jedoch den unbeteiligten W. Im Mittelpunkt stehen strafrechtliche Fragen zur actio libera in causa, zum error in persona sowie zur Schuldfähigkeit des A nach §§ 20, 212 Abs. 1 StGB.
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- Allgemeiner TeilHandlung im natürlichen Sinne – Tateinheit (§ 52 StGB)
- Allgemeiner TeilHandlung im natürlichen Sinne – Ohrfeige als Beispiel
- Subjektiver TatbestandAberratio ictus bei Inkaufnahme des tatsächlichen Verletzten
- Subjektiver TatbestandTatbestandlich ungleichwertige Objekte
- Subjektiver TatbestandZusammenfallen von error in persona vel objecto und aberratio ictus (Schuss im Dämmerlicht)
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