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Zivilrecht

Maklervertrag, §§ 652ff. BGB

Der Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Provision, wenn der Makler den Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss oder dessen Vermittlung erbringt (§ 652 Abs. 1). Im Mittelpunkt stehen Entstehen und Verlust des Provisionsanspruchs, etwa bei fehlender Kausalität, Rücktritt oder Anfechtung des Hauptvertrags sowie Widerruf. Examensklassiker sind die Anforderungen an die Maklerleistung, das Nachweis- und Vermittlungsmaklerverhältnis, Formvorschriften (§ 656a) und der Umgang mit Interessenkonflikten.

Zu diesem Thema haben wir 4 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2024Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit BGB AT: „Formvollendeter Anteilserwerb“

Im Fall „Formvollendeter Anteilserwerb“ verlangt Fridolin Fröhlich (F) von Rembert Reichstein (R) die Zahlung einer Erfolgsprämie in Höhe von 100.000 € für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH. R hatte F telefonisch als Vertreter bevollmächtigt, Anteile von Gideon Gierig (G), dem Alleingesellschafter der GmbH, zu erwerben. Streitpunkte ergeben sich insbesondere aus der Vertretung und dem Umfang der Vollmachten, dem Formzwang beim Anteilskauf sowie Fragen zur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Prämienversprechens. Im Mittelpunkt stehen examensrelevante Probleme zum Stellvertretungsrecht, zur Formunwirksamkeit und zum Missbrauch von Vertretungsmacht.

Johannes Claudio Felsch· ZJS 2024, 984
Stellvertretung§ 1004 BGB (analog)Maklervertrag, §§ 652ff. BGB+5 weitere
JURA 2024Fortgeschrittene

Maklerprovisionsklausel im Immobilienkaufvertrag und Verbraucherschutz

Die Klausur behandelt die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen von Maklerprovisionsklauseln in Immobilienkaufverträgen nach der jüngsten Novellierung des Maklerrechts (§§ 656a–656d BGB). Im Mittelpunkt stehen die Themen Textformerfordernis, die Möglichkeit der Provisionsabwälzung auf einen Verbraucher sowie praktische Fragen der Vertragsgestaltung. Ein Sachverhalt zu einer Käuferprovision für einen Makler, die nicht vom Käufer bestellt wurde, bildet die Grundlage.

Maklervertrag, §§ 652ff. BGBFormfreiheit und Grenzen+2 weitere
JuS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Maklerrecht und Mietrecht - Streit um Maklerkosten

Die Klausur behandelt zentrale Fragestellungen des Makler- und Mietrechts. Im Vordergrund steht die Problematik einer unberechtigten Kündigung im Mietverhältnis, insbesondere in Bezug auf die Anwendung einer Analogie zu § 573 II Nr. 2 BGB bei einer Eigenbedarfskündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Außerdem werden die Mitteilungs- und Treuepflichten des Vermieters beim Wegfall des Eigenbedarfs sowie die Ersatzfähigkeit von Umzugs- und Maklerkosten im Lichte des Schutzzwecks der Rücksichtnahmepflicht geprüft. Im Rahmen des Maklerrechts spielt zudem der Vertragsschluss und die Textform des Maklervertrags eine Rolle.

Harnos, Forster· JuS 2022, 1036
Maklervertrag, §§ 652ff. BGBMietverhältnisse über Wohnraum+3 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur ZR Der verschwiegene Hausbock

Ein Käufer verlangt nach Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags wegen verdecktem Hausbockbefall die Rückzahlung einer Maklerprovision. Problematisiert werden unter anderem Maklervertrag, Erfüllungsübernahme, Vertrag zugunsten Dritter sowie Schadensersatz aus culpa in contrahendo und Möglichkeiten der Anfechtung. Der Fall eignet sich zur vertieften Prüfung von Maklerprovisionsansprüchen und damit zusammenhängenden Rückforderungsrechten.

Katharina Hilbig· JURA 2009, 856
Maklervertrag, §§ 652ff. BGBHaftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)Grundlagen des Kaufvertrags+5 weitere
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Maklervertrag, §§ 652ff. BGB in der Jurafuchs-Lernapp

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