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Europarecht

Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV

Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) schützt die grenzüberschreitende Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Binnenmarkt. Zentrale Probleme sind der Begriff der Dienstleistung, die Abgrenzung von Warenverkehrs-, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit sowie Begünstigtenkreis (auch Gesellschaften, Familienangehörige; Art. 49 AEUV, Art. 16 GRCh). Examensklassiker: Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten („Schindler“, „Schnitzer“), aktive/passive Dienstleistungsfreiheit.

Zu diesem Thema haben wir 3 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 2024FortgeschritteneSchwerpunktbereich

Semesterabschlussklausur – Europarecht: Grundrechte und Grundfreiheiten – Mindesthonorare im europäischen Binnenmarkt

Die Klausur behandelt die Prüfung von Mindesthonoraren im Lichte der Grundfreiheiten im europäischen Binnenmarkt und deren Vereinbarkeit mit dem Europarecht. Es werden insbesondere die Dienstleistungsfreiheit und unionsrechtliche Grundrechte thematisiert. Ziel ist es, eine europarechtliche Analyse von Eingriffen in den Wettbewerb durch nationale Honoraregelungen vorzunehmen.

Professor Dr. Torben Ellerbrok· JuS 2024, 145· 120 Min Bearbeitung
Grundfreiheiten: ÜberblickDienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUVEU-Grundrechte+2 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR »VW – Von wegen« – Verstößt das VW-Gesetz gegen Gemeinschaftsrecht?

Die Examensklausur behandelt die Frage, ob das VW-Gesetz gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, insbesondere gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit. Es wird ein Klageverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland simuliert, mit Fokus auf die gesellschaftsrechtlichen Sonderregelungen zugunsten des Landes Niedersachsen und deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht. Der Fall setzt Kenntnisse im Europarecht und in der Prüfung unionsrechtlicher Grundfreiheiten voraus.

Kay-Uwe Neumann· JURA 2009, 704
Grundfreiheiten: ÜberblickNiederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUVDienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV+2 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Die Konzessionsvergabe

Die Examensklausur behandelt die rechtliche Überprüfung der nicht öffentlichen Konzessionsvergabe eines kommunalen Freizeitbades. Im Zentrum stehen die Erfolgsaussichten vergaberechtlicher und verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe eines unterlegenen Bieters, wobei das Zusammenspiel von Vergaberecht, verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz und unionsrechtlichen Grundfreiheiten geprüft wird.

Jens Weyd· JURA 2009, 448
Grundlagen des EuroparechtsVorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+4 weitere
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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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