Klausuren
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Der neue Mensch
Die Klausur befasst sich mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Aufstellung einer Monumentalfigur im Außenbereich, verbunden mit der Frage, ob und inwieweit die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einschränkende Vorschriften des Baurechts in Bezug auf das Vorhaben verdrängt oder einen Anspruch auf Genehmigung vermittelt. Der Fall umfasst eine Baugenehmigung, die unter Berufung auf das Bauplanungsrecht abgelehnt wurde, sowie die anschließende verwaltungsrechtliche Klage auf Feststellung und Verpflichtung.
Nächtliche Schlagfertigkeit
Die Klausur behandelt die polizeiliche Mitnahme einer Person zur Verhinderung weiterer häuslicher Gewalt und die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Insbesondere geht es um die Voraussetzungen und Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme im Saarländischen Polizei- und Ordnungsrecht sowie die Bedeutung grundrechtlicher Positionen.
Mobilmachung
In der Klausur wird geprüft, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Untere Bauaufsichtsbehörde dem Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil Quierbrück der Stadt Saarheim die Beseitigung von auf dem Grundstück abgestellten Campinganhängern auferlegen kann. Zentral sind dabei die Qualifikation der Wohnwagen als bauliche Anlagen sowie die bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisse.
Most Wanted Terrorists
Mittelstandsförderung
Die Klausur behandelt die Förderung mittelständischer Unternehmen im Saarland anhand des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) und der Landeshaushaltsordnung (LHO). Im konkreten Fall geht es um die Vergabe und spätere Aufhebung einer Zuwendung zur Förderung der beruflichen Bildung für Hotelpersonal, wobei insbesondere die Anforderungen an den Verwendungsnachweis, Nebenbestimmungen sowie der Umgang mit dem Aufhebungsbescheid im Mittelpunkt stehen.
Manche sind gleicher!
Im Fall 'Manche sind gleicher!' geht es um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer gegenüber Piätsch erlassenen Abrissverfügung für eine ohne Baugenehmigung errichtete Anglerhütte im Außenbereich. Neben baurechtlichen Fragen steht die Gleichbehandlung gegenüber anderen Grundstückseigentümern und die Bindung der Bauaufsichtsbehörde an behördliche Weisungen sowie mögliche Ermessensfehler und das Vertrauen auf behördliches Einschreiten im Mittelpunkt.
Märchenstunde
Die Klausur behandelt die rechtliche Bewertung einer erteilten Erlaubnis zur Durchführung einer Märchenstunde in einer kommunalen Stadtbibliothek. Es sind u.a. Fragen der Rechtmäßigkeit und der Widerrufbarkeit der Erlaubnis sowie die Anwendbarkeit gemeindlicher Vorschriften und Grundrechte – insbesondere hinsichtlich einer möglichen Zensur im Sinne von Art. 5 GG – zu klären. Dabei wird insbesondere auf das saarländische Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) sowie auf Art. 5 GG abgestellt.
Leinen los!
In dem Fall 'Leinen los!' wendet sich eine Hundehalterin gegen die ihr auferlegte Anleinpflicht für ihren Hund aufgrund einer örtlichen Polizeiverordnung der Stadt Saarheim. Im Fokus stehen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung, die Voraussetzungen und Wirksamkeit der HundAnleinVO sowie eventuelle Grundrechtsverletzungen. Die Klage richtet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt vor dem Verwaltungsgericht und thematisiert einschlägige öffentlich-rechtliche Voraussetzungen und Normen.
Laserdrome
Die Klausur befasst sich mit der baurechtlichen Zulässigkeit des Umbaus eines Lagerkellers einer Gaststätte in eine Laserspielanlage und der Ablehnung der hierfür beantragten Baugenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Neben bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragestellungen werden insbesondere Grundrechtsbezüge (insb. Menschenwürde, Berufsfreiheit) sowie das Verhältnis von öffentlicher Ordnung und Sittlichkeit im Baurecht behandelt. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Versagung der Baugenehmigung sind zu prüfen.
Kraftprobe
Die Klausur befasst sich mit einem Kommunalverfassungsstreit im Saarland, bei dem der Stadtrat den Oberbürgermeister per Beschluss anweist, eine Polizeiverordnung zum Tauchverbot in einem See zu erlassen, was dieser verweigert. Im Mittelpunkt stehen die kommunalrechtlichen Befugnisse von Stadtrat und Oberbürgermeister, das Verfahren zur Durchsetzung angeblich bindender Ratsbeschlüsse sowie die Zulässigkeit und Begründetheit einer auf Umsetzung eines Ratsbeschlusses gerichteten Verpflichtungsklage.
Kinderreitautomat
Keinen Platz den Drogen!
Im Stadtmauerpark Saarheim wurde mittels Allgemeinverfügung nach § 12 Abs. 3 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) ein Aufenthaltsverbot für Personen mit Bezug zur Drogenszene verhängt. Der Fall behandelt die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung, deren sofortige Vollziehbarkeit sowie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch einen Betroffenen. Es werden insbesondere verwaltungsrechtliche und grundrechtliche Aspekte geprüft.
Kameradschaftsbund Deutsche Eiche e.V.
Der Fall behandelt das Verbot eines als rechtsextrem wahrgenommenen, formal unpolitischen Vereins durch die Ortspolizeibehörde einer Stadt, nachdem Gegenkundgebungen und Sicherheitsbedenken aufgekommen waren. Zu prüfen ist insbesondere die Rechtmäßigkeit der ordnungsrechtlichen Verbotsverfügung unter Beachtung grundrechtlicher Vereins- und Versammlungsfreiheit, die Frage der Versammlungseigenschaft, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sowie der verwaltungsprozessuale Rechtsschutz. Es geht auch um das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Absage des Treffens.
Investory
Im Fall 'Investory' geht es um die Rechtmäßigkeit eines auf ein Einkaufszentrum zugeschnittenen Bebauungsplans ('Obere Sulz II') der Stadt Saarheim, gegen dessen Inkrafttreten die Nachbarstadt Neunkirchen Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht erhebt. Die Klausurproblematik liegt insbesondere in der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägung öffentlicher Belange sowie der Einwendungserwägungen im Bauplanungsrecht, der Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde und den formellen sowie materiellen Anforderungen an das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans.
Himmelsstrahler
Im Fall 'Himmelsstrahler' bringt der Betreiber einer Ausflugsgaststätte mehrere leistungsstarke, weithin sichtbare Scheinwerfer auf dem Dach an, um den Umsatz zu steigern und Aufmerksamkeit zu erzeugen. Die Bauaufsichtsbehörde erlässt eine Beseitigungsverfügung wegen Verstoßes gegen das Bauordnungsrecht, insbesondere wegen Beeinträchtigung des Ortsbilds und Gefahren für den Straßenverkehr. Die Erfolgsaussichten der gegen diese Verfügung gerichteten Klage sind zu prüfen.
Ihr Kinderlein, kaufet
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit und Durchführung der Rückforderung einer kommunalen Zuwendung ("Weihnachtshilfe") durch die Stadt Saarheim, nachdem der Oberbürgermeister ohne ausdrücklichen Haushaltstitel und Stadtratsbeschluss Gelder an Eltern von Kindern unter 14 Jahren ausgezahlt hatte. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Kommunalrechts, insbesondere zur Haushalts- und Zuständigkeitsordnung, zum Verwaltungsverfahren und zur Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen.
Hauptsach' gudd g'rillt
In dem Fall begehrt eine Anwohnerin der Grillhütte "Am Seebach", dass die Stadt Saarheim aktiv Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Grillhüttensatzung ergreift, um nächtliche Lärmbelästigungen durch Nutzer der Grillhütte zu unterbinden. Die Stadt lehnt dies mit dem Hinweis auf ausreichende Hinweisschilder und verweist ansonsten auf die Polizei. Die Klage richtet sich auf Verpflichtung der Stadt zu weiteren Maßnahmen gegen die Störungen.
Die Göttin
In diesem Fall geht es um staatshaftungsrechtliche Ansprüche nach einem polizeilichen Schusswaffengebrauch zur Verfolgung eines gestohlenen Fahrzeugs. Die Eigentümerin des Autos verlangt vom Land Schadenersatz wegen der durch Polizeimaßnahmen entstandenen Beschädigungen, während das Ministerium eine Ersatzpflicht ablehnt. Die Klausur prüft primär Anspruchsgrundlagen und Rechtfertigungen staatlichen Handelns im Polizei- und Staatshaftungsrecht.
Gothic
Der Fall 'Gothic' spielt auf dem Saarheimer Waldfriedhof, dessen Nutzung durch die Gemeinde in einer Friedhofssatzung geregelt ist. Die Stadt gestattete zuvor Dreharbeiten für einen Film außerhalb der Öffnungszeiten, woraufhin eine Eventgesellschaft beantragt, ebenfalls eine Nutzung (Gothic Party) zu genehmigen. Die Friedhofsverwaltung sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob ein Anspruch auf Genehmigung und Vertragsabschluss besteht, insbesondere unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG und die vorherige Ausnahme für Filmaufnahmen.
Glashaus
In diesem Fall begehrt der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich eines (teilweise inhaltsleeren) Bebauungsplans die Baugenehmigung für ein großes verglastes Gewächshaus zum Erwerbszweck. Die Bauaufsichtsbehörde lehnt die Genehmigung mit der Begründung ab, das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebung ein und die Gefahr von Verkehrsunfällen durch Blendungen bestehe. Zu prüfen ist insbesondere, ob und inwieweit ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht.
Genug vergnügt!
In diesem Fall geht es um die planungsrechtliche Zulässigkeit eines 'Vintage-Activity-Cafés' im unbeplanten Innenbereich der Saarheimer Altstadt nach § 34 BauGB. Streitpunkt ist, ob das von den Eigentümern geplante Vorhaben genehmigungsfähig ist, insbesondere angesichts geplanter Beschränkungen für Vergnügungsstätten im neuen Bebauungsplan und der bereits angelaufenen Bauleitplanung. Zudem spielen prozessuale Fragen zur Antrags-, Widerspruchs- und Klagebefugnis sowie zu Verfahrensfristen eine Rolle.
Gelinkt
Die Klausur befasst sich mit der Frage, ob ein Unternehmen, das einen Nachtclub mit Striptease-Angebot betreibt, einen Anspruch auf Aufnahme in eine von der Stadt Saarheim betriebene öffentliche Linkliste für Gastronomie- und Freizeitbetriebe hat. Neben prozessualen Zulässigkeitsfragen (insbesondere hinsichtlich der Antragsform und des richtigen Beklagten) geht es im Schwerpunkt um die Anspruchsgrundlage, die kommunalrechtliche Zulässigkeit der Linkliste als wirtschaftliche Betätigung sowie diskretionsleitende Erwägungen mit Bezug auf die Gleichbehandlung und den Ausschluss einzelner Angebote.
Fußgängerzone
Die Klausur behandelt die verwaltungsrechtliche Zulässigkeit und Begründetheit von Maßnahmen einer Stadtverwaltung gegenüber einem Stadtratsmitglied, das in einer Stadtratssitzung und öffentlich zum Boykott der Kommunalwahlen aufruft. Im Mittelpunkt stehen der Ausschluss des Ratsmitglieds aus der Sitzung sowie eine Unterlassungsverfügung gegen die weitere Boykottpropaganda. Zu prüfen sind insbesondere die rechtlichen Grenzen kommunalen Ordnungsverhaltens sowie Betroffenheiten von Grundrechten, vor allem der Meinungsfreiheit.
Friseurgeschäfte
Die Klausur behandelt die rechtlichen Möglichkeiten der Stadt Saarheim, Maßnahmen gegen ein innovatives Friseurgeschäft zu ergreifen, das neben Friseurdienstleistungen frühmorgens Getränke und Croissants anbietet und auch Haarpflegemittel außerhalb regulärer Öffnungszeiten verkauft. Zentral sind dabei gewerbe-, gaststätten- und ordnungsrechtliche Fragestellungen sowie die Verhältnismäßigkeit von Betriebseinschränkungen bis hin zur Untersagung aufgrund einer behaupteten Unzuverlässigkeit des Betreibers.