Autosurfen und provozierte Nothilfe
JA 2015, 671 · Strafrecht für 1. Staatsexamen
A und B versuchen sich am sogenannten Autosurfen, wobei B schwere Kopfverletzungen erleidet, nachdem A den Wagen infolge eigenverantwortlichen Cannabiskonsums zu schnell fährt und einen Fahrfehler begeht. Im zweiten Teil provoziert A absichtlich eine Notwehrsituation, um C im Rahmen der Nothilfe verletzen zu können. Die Klausur behandelt Straftatbestände aus dem Bereich Straßenverkehrsdelikte und Körperverletzungsdelikte mit AT-Schwerpunkten wie eigenverantwortliche Selbstgefährdung, Einwilligung und Absichtsprovokation in der Nothilfe.
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- RechtfertigungsgründeNotstandshandlung bei Blutentnahme gegen den Willen des Spenders („Blutspende-Fall“)
- RechtfertigungsgründeKlimaprotest und rechtfertigender Notstand – Ist ziviler Ungehorsam gerechtfertigt?
- RechtfertigungsgründeErlaubnistatbestandsirrtum – Einzeltäter und vermeidbarer Irrtum
- RechtfertigungsgründeDefensiver Notstand bei Angriff durch Haustier (§ 228 BGB)
- RechtfertigungsgründeDefensiver Notstand – Angriff eines Hundes auf einen anderen Hund (§ 228 BGB)
Weitere Klausuren zu Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
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