Sachenrecht
Das Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB) regelt die dinglichen Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen. Anders als das Schuldrecht ist es vom Trennungs- und Abstraktionsprinzip geprägt: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind unabhängig. Klausurklassiker sind §§ 929 ff. (Übereignung beweglicher Sachen), §§ 932 ff. (gutgläubiger Erwerb), §§ 985, 1004 (Eigentumsschutzansprüche), §§ 987 ff. (EBV) sowie Hypothek und Grundschuld (§§ 1113 ff.).
Zu diesem Thema haben wir 172 Klausuren im Portal.
- ✓Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Verpflichtungsgeschäft vs. Verfügungsgeschäft
- ✓§§ 929–931 BGB: die drei Übergabesurrogate für bewegliche Sachen
- ✓§§ 932–935 BGB: Gutgläubiger Erwerb und seine Grenzen (abhandengekommene Sachen)
- ✓EBV §§ 987 ff.: Spezialregime für Vindikationslage zwischen Eigentümer und Besitzer
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Anfängerklausur Mobiliarsachenrecht: Wer sitzt hier am längeren Hebel?
Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage nach dem Eigentum an einer hochwertigen Kaffeemaschine, die einer Studentin (E) gehört und von ihrem Kommilitonen (V) zunächst durch Drohung ausgeliehen wurde. V verkauft die Maschine während Es Abwesenheit an seinen Cousin (K), der nichts von Es Eigentum weiß, jedoch eine Ratenzahlung vereinbart. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen auf der Wirksamkeit von Besitz- und Eigentumsübertragungen, dem gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB sowie den Auswirkungen eines Eigentumsvorbehalts beim Kauf unter Ratenzahlung. Zudem wird problematisiert, ob E von K Herausgabe der Kaffeemaschine nach § 985 BGB verlangen kann, falls die letzte Kaufpreisrate nicht bezahlt wird.
ZR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum allgemeinen Teil des BGB, zum Vereinsrecht und Sachenrecht
Die Hausarbeit behandelt zivilrechtliche Fragestellungen zum allgemeinen Teil des BGB, zum Vereinsrecht und Sachenrecht am Beispiel des Vereins 'DorfMobil e. V.'. Sie richtet sich an Fortgeschrittene und thematisiert mögliche rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Vereinsgründung und der Verwaltung von Sachen durch den Verein.
Fortgeschrittenenübungsklausur: Baustahl, Bestechung, Bankrott – Ein Fall zur Rückabwicklung im Bereicherungsrecht –
Die A AG ließ durch ihren Prokuristen P ein neues Lagerhaus errichten, wobei sich dieser gegen Bestechung für das teurere Angebot des Unternehmers Y entschied. Nach Offenlegung der Bestechungszahlung verweigert A die Zahlung an Y. Y gerät daraufhin in Insolvenz, und der Insolvenzverwalter I prüft Ansprüche gegen A sowie Rückforderungsmöglichkeiten gegenüber P wegen der Bestechung. Gleichzeitig stellt sich für den Stahlhändler S die Frage, ob er nach Ys Insolvenz Zahlungs- oder Herausgabeansprüche gegen A hat, nachdem der Baustahl auf deren Baustelle geliefert und verbaut wurde. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Wirksamkeit des Bauvertrags, bereicherungsrechtliche Rückabwicklungen und Ansprüche aus Eigentumsvorbehalt sowie Insolvenzrecht.
Häufige Fragen zu Sachenrecht
- Wie funktioniert die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB?
- Drei Voraussetzungen: Einigung (dinglicher Vertrag über Eigentumsübergang) + Übergabe (Verschaffung des unmittelbaren Besitzes) + Berechtigung des Veräußerers. Bei Übergabesurrogaten greifen § 929 S. 2 (Brevi-manu-Traditio), § 930 (Besitzkonstitut), § 931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs).
- Wann ist gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen?
- Bei abhandengekommenen Sachen (§ 935 I) — gestohlen, verloren oder sonst unfreiwillig dem Eigentümer entzogen. Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere und Versteigerungserwerb (§ 935 II). Außerdem fehlende Gutgläubigkeit (§ 932 II): Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis.
- Was ist das EBV und wann wird es angewendet?
- Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987–1003 BGB) regelt zwischen einem unrechtmäßigen, unredlichen Besitzer und dem Eigentümer Nutzungsherausgabe, Ersatz für Verwendungen und Schadensersatz. Ein EBV setzt voraus: Eigentum + Besitz beim anderen + Vindikationslage (§ 985-Anspruch). Es ist Spezialregime gegenüber GoA und Bereicherungsrecht.
Sachenrecht in der Jurafuchs-Lernapp
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