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Zivilrecht

Sachenrecht

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Das Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB) regelt die dinglichen Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen. Anders als das Schuldrecht ist es vom Trennungs- und Abstraktionsprinzip geprägt: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind unabhängig. Klausurklassiker sind §§ 929 ff. (Übereignung beweglicher Sachen), §§ 932 ff. (gutgläubiger Erwerb), §§ 985, 1004 (Eigentumsschutzansprüche), §§ 987 ff. (EBV) sowie Hypothek und Grundschuld (§§ 1113 ff.).

  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Verpflichtungsgeschäft vs. Verfügungsgeschäft
  • §§ 929–931 BGB: die drei Übergabesurrogate für bewegliche Sachen
  • §§ 932–935 BGB: Gutgläubiger Erwerb und seine Grenzen (abhandengekommene Sachen)
  • EBV §§ 987 ff.: Spezialregime für Vindikationslage zwischen Eigentümer und Besitzer

Unterthemen

Häufige Fragen zu Sachenrecht

Wie funktioniert die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB?
Drei Voraussetzungen: Einigung (dinglicher Vertrag über Eigentumsübergang) + Übergabe (Verschaffung des unmittelbaren Besitzes) + Berechtigung des Veräußerers. Bei Übergabesurrogaten greifen § 929 S. 2 (Brevi-manu-Traditio), § 930 (Besitzkonstitut), § 931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs).
Wann ist gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen?
Bei abhandengekommenen Sachen (§ 935 I) — gestohlen, verloren oder sonst unfreiwillig dem Eigentümer entzogen. Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere und Versteigerungserwerb (§ 935 II). Außerdem fehlende Gutgläubigkeit (§ 932 II): Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis.
Was ist das EBV und wann wird es angewendet?
Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987–1003 BGB) regelt zwischen einem unrechtmäßigen, unredlichen Besitzer und dem Eigentümer Nutzungsherausgabe, Ersatz für Verwendungen und Schadensersatz. Ein EBV setzt voraus: Eigentum + Besitz beim anderen + Vindikationslage (§ 985-Anspruch). Es ist Spezialregime gegenüber GoA und Bereicherungsrecht.
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Sachenrecht in der Jurafuchs-Lernapp

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