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Zivilrecht

Sachenrecht

Das Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB) regelt die dinglichen Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen. Anders als das Schuldrecht ist es vom Trennungs- und Abstraktionsprinzip geprägt: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind unabhängig. Klausurklassiker sind §§ 929 ff. (Übereignung beweglicher Sachen), §§ 932 ff. (gutgläubiger Erwerb), §§ 985, 1004 (Eigentumsschutzansprüche), §§ 987 ff. (EBV) sowie Hypothek und Grundschuld (§§ 1113 ff.).

  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Verpflichtungsgeschäft vs. Verfügungsgeschäft
  • §§ 929–931 BGB: die drei Übergabesurrogate für bewegliche Sachen
  • §§ 932–935 BGB: Gutgläubiger Erwerb und seine Grenzen (abhandengekommene Sachen)
  • EBV §§ 987 ff.: Spezialregime für Vindikationslage zwischen Eigentümer und Besitzer
Zu diesem Thema haben wir 187 Klausuren im Portal.

Unterthemen

Neueste Klausuren zum Thema

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JuS 2026Fortgeschrittene

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In dieser Fortgeschrittenenklausur wird das Zusammenspiel von Grundstückskauf und damit verbundenen Minderjährigenfragen geprüft. Thematisiert werden das Zustandekommen und die Wirksamkeit von Verträgen mit Beteiligung minderjähriger Personen sowie die Eigentumsübertragung an Grundstücken.

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JuS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit – Zivilrecht: Isolierte Grundschuld und Wettlauf der Sicherungsgeber

Die Fortgeschrittenenhausarbeit behandelt die zivilrechtlichen Probleme der isolierten Grundschuld und den Wettlauf der Sicherungsgeber. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Grundschulderwerbs sowie die Rangverhältnisse und Rückgriffsmöglichkeiten im Sicherungsrecht.

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ZjS 2026Fortgeschrittene

Anfängerklausur Immobiliarsachenrecht: Immobilieninvestment richtig gemacht – oder doch nicht?

Die Klausur behandelt typische Einsteigerfragen des Immobiliarsachenrechts anhand eines Falls zu Immobilieninvestment. Im Zentrum stehen prüfungsrelevante Probleme rund um den Erwerb und die Belastung von Grundstücken im Zusammenhang mit Investitionen.

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Häufige Fragen zu Sachenrecht

Wie funktioniert die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB?
Drei Voraussetzungen: Einigung (dinglicher Vertrag über Eigentumsübergang) + Übergabe (Verschaffung des unmittelbaren Besitzes) + Berechtigung des Veräußerers. Bei Übergabesurrogaten greifen § 929 S. 2 (Brevi-manu-Traditio), § 930 (Besitzkonstitut), § 931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs).
Wann ist gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen?
Bei abhandengekommenen Sachen (§ 935 I) — gestohlen, verloren oder sonst unfreiwillig dem Eigentümer entzogen. Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere und Versteigerungserwerb (§ 935 II). Außerdem fehlende Gutgläubigkeit (§ 932 II): Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis.
Was ist das EBV und wann wird es angewendet?
Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987–1003 BGB) regelt zwischen einem unrechtmäßigen, unredlichen Besitzer und dem Eigentümer Nutzungsherausgabe, Ersatz für Verwendungen und Schadensersatz. Ein EBV setzt voraus: Eigentum + Besitz beim anderen + Vindikationslage (§ 985-Anspruch). Es ist Spezialregime gegenüber GoA und Bereicherungsrecht.

Sachenrecht in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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