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Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) schützt die selbstständige Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und umfasst jede feste Einrichtung zur Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit. Sie gilt für natürliche und juristische Personen, auch Gesellschaften (Art. 54 AEUV). Examensrelevant: Begriff der Niederlassung, Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten (insb. Art. 56 AEUV), Identitätswahrender Wegzug/Zuzug (Daily Mail, Überseering), Berufsanerkennung und Rückkehrerfälle.

Zu diesem Thema haben wir 1 Klausur im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR »VW – Von wegen« – Verstößt das VW-Gesetz gegen Gemeinschaftsrecht?

Die Examensklausur behandelt die Frage, ob das VW-Gesetz gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, insbesondere gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit. Es wird ein Klageverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland simuliert, mit Fokus auf die gesellschaftsrechtlichen Sonderregelungen zugunsten des Landes Niedersachsen und deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht. Der Fall setzt Kenntnisse im Europarecht und in der Prüfung unionsrechtlicher Grundfreiheiten voraus.

Kay-Uwe Neumann· JURA 2009, 704
Grundfreiheiten: ÜberblickNiederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUVDienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV+2 weitere
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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV in der Jurafuchs-Lernapp

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