Keine anderweitige Rechtshängigkeit
Die anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO) schließt die Zulässigkeit derselben Streitsache vor deutschen Gerichten aus. Im Zivilprozess betrifft das vor allem Ansprüche auf Herausgabe (§ 985 BGB), Übereignung (§§ 929, 873 BGB) oder insolvenzrechtliche Anfechtung (§§ 129, 134 InsO). Examensklassiker: Prüfreihenfolge von Rechtshängigkeit und Sachurteilsvoraussetzungen, Identität der Streitgegenstände.
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Klausuren zum Thema
*"Der missglückte Hauskauf
Die Klausur behandelt den missglückten Hauskauf unter Einbeziehung komplexer zivilrechtlicher Fragestellungen. Schwerpunkte sind das Verhältnis zwischen Auflassungsvormerkung und Eigentumserwerb, das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Ansprüche aus Kauf- und Pachtverträgen, sowie zivilprozessuale und international-rechtliche Zuständigkeiten. Es werden zudem die Auswirkungen von Investitionen und die Rechtsfolgen bei Mehrfachveräußerung und Vermietung beleuchtet.
Baumarkt in Existenznot
Die Klausur behandelt die insolvenzrechtlichen Auswirkungen von Vermögensverschiebungen einer GmbH kurz vor und nach Insolvenzeröffnung. Im Mittelpunkt stehen Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Herausgabe von Gegenständen, die noch vor beziehungsweise nach Verfahrenseröffnung aus dem Betriebsvermögen entfernt wurden, und die Unterscheidung zwischen dem 'starken' und dem 'schwachen' vorläufigen Insolvenzverwalter.
Keine anderweitige Rechtshängigkeit in der Jurafuchs-Lernapp
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