Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden im Bauordnungsrecht NRW (§§ 55–87 BauO NRW) regeln das behördliche Vorgehen bei Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften. Im Fokus stehen Maßnahmen wie Einstellungsverfügung (§ 81 Abs. 1 S. 1 BauO NRW), Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung, deren Voraussetzungen und Grenzen zu prüfen sind. Typische Streitpunkte: Legalisierungswirkung der Baugenehmigung, Ermessensausübung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.
Zu diesem Thema haben wir 2 Klausuren im Portal.
Klausuren zum Thema
»Brandschutz im #Forsti«
Die Klausur thematisiert die bauordnungsrechtliche Beurteilung von Baumhäusern im Hambacher Forst, die durch Umweltaktivisten ohne Baugenehmigung errichtet wurden. Schwerpunkt ist die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes. Anforderungen an den Begriff der baulichen Anlage sowie das Vorgehen der Behörde werden unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten geprüft.
Wahlverwandtschaften
Der Fall betrifft die baurechtliche Zulässigkeit eines ohne Baugenehmigung errichteten Hähnchenstalls im Außenbereich und die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörde an die Zusicherung der Duldung bis zur Umstellung des Betriebs auf eigener Futtergrundlage gebunden ist. Außerdem wird geprüft, wie sich die Behörde von der Zusicherung wieder lösen kann, ohne eine Entschädigung leisten zu müssen.
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden in der Jurafuchs-Lernapp
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