Kaufrecht
Das Kaufrecht (§§ 433–479 BGB) ist die häufigste Vertragsart und Klausurklassiker. § 433 begründet die Pflichten: Verkäufer schuldet Eigentumsverschaffung + Sachübergabe; Käufer schuldet Kaufpreis + Abnahme. Mängelrechte des Käufers: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz (§ 437). Beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.) gelten zusätzliche Schutzvorschriften: Beweislastumkehr (§ 477), Rückgriffsanspruch des Letztverkäufers (§ 478).
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Neueste Klausuren zum Thema
Die vollständige Sammlung erreichst du über die Unterthemen.„Smarte Geschäfte“
Die Klausur 'Smarte Geschäfte' beschäftigt sich mit privatrechtlichen Fragestellungen rund um den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen im digitalen Kontext. Der Schwerpunkt liegt auf der Anwendung klassischer schuldrechtlicher und kaufrechtlicher Vorschriften auf moderne Lebenssachverhalte.
Anfängerklausur – Zivilrecht: Schuldrecht – Drama um Bello
Die Anfängerklausur mit dem Titel 'Drama um Bello' behandelt zentrale Fragen des Schuldrechts, insbesondere aus dem allgemeinen Teil des Schuldrechts. Der Sachverhalt gibt einen klassischen zivilrechtlichen Fall rund um vertragliche Ansprüche und mögliche Leistungsstörungen. Ziel ist die Anwendung und Vertiefung grundlegender schuldrechtlicher Prinzipien anhand eines praxisnahen Beispiels.
„Eieiei!“
Die Klausur ‚Eieiei!‘ aus JA 2026, 709 behandelt einen zivilrechtlichen Fall mit Schwerpunkt im Kaufrecht. Es geht um den Abschluss und die Abwicklung eines Kaufvertrags sowie mögliche Gewährleistungsfragen und Schadensersatzansprüche.
Häufige Fragen zu Kaufrecht
- Was ist ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB?
- Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1) oder nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist (Nr. 1) oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und keine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten kann (Nr. 2).
- Welche Rechte hat der Käufer beim Sachmangel?
- § 437 BGB listet drei Stufen: (1) Nacherfüllung (§ 439) — Käufer wählt zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. (2) Rücktritt (§§ 440, 323) oder Minderung (§ 441) — beide nach erfolgloser Frist. (3) Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a) — bei Vertretenmüssen. Verkäufer kann Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern (§ 439 III).
Kaufrecht in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.