Gibt es weitere Auslegungsarten?
Neben der klassischen Auslegung nach dem Wortsinn (§ 133, § 157 BGB) unterscheidet die juristische Methodik weitere Auslegungsarten: systematische, historische und teleologische Auslegung. Besonderheiten: Verhältnis zu Analogie und Rechtsfortbildung, Abgrenzung zur richterlichen Rechtsgestaltung. Examensklassiker: Vorrang der Auslegung vor der Lückenfüllung, Begrenzung der „korrigierenden“ Auslegung durch Art. 20 III GG (Gesetzesbindung).
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