Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
Die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) sanktioniert Amtsträger, die in öffentlichen Urkunden bewusst unrichtige Tatsachen beurkunden oder beurkunden lassen. Zentral ist die Abgrenzung zu § 267 StGB (Urkundenfälschung) sowie die Reichweite des öffentlichen Glaubens, etwa bei Prüfplaketten am Kfz. Examensrelevant: Abgrenzung von Tatsachen und Werturteilen, Irrtümer über Beurkundungsbefugnis und Täterschaft durch Unterlassen (§ 13 StGB).
Zu diesem Thema haben wir 2 Klausuren im Portal.
Klausuren zum Thema
„Der nicht gezeigte Hitlergruß“
Die Klausur thematisiert, ob sich die Ermittlungsführerin Z durch das absichtliche Verschweigen einer entlastenden Zeugenaussage und die bewusste Überdehnung disziplinarrechtlicher Vorwürfe gegenüber A im Rahmen eines Disziplinarverfahrens strafbar gemacht hat. Die Prüfung konzentriert sich insbesondere auf eine etwaige Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung und sonstigen Delikten im Amt.
Urkundentricks
Die Klausur behandelt verschiedene strafrechtliche Delikte rund um Urkundentricks. Im Mittelpunkt stehen Betrugstatbestände im Zusammenhang mit dem Verkauf wirkungsloser Schlankheitsmittel, Urkundenfälschung bei der Manipulation einer Gewichtskontrollkarte sowie mittelbare Falschbeurkundung beim Antrag auf einen Ersatzführerschein. Die Strafbarkeit der Beteiligten ist umfassend nach dem StGB zu prüfen.
Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) in der Jurafuchs-Lernapp
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