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Zivilrecht

Eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die eingetragene Lebenspartnerschaft (bis 2017) und die nichteheliche Lebensgemeinschaft sind gesetzlich nur punktuell geregelt. Während die Lebenspartnerschaft weitgehend dem Ehegattenrecht angeglichen war, bleibt die nichteheliche Partnerschaft privatrechtlich geprägt: Rückforderungsansprüche nach Trennung können über §§ 812, 985 BGB oder §§ 677 ff. BGB geprüft werden. Klassiker: Ausgleichszahlungen, Herausgabeansprüche, Einwendungen nach § 771 ZPO oder §§ 705 ff. BGB.

Zu diesem Thema haben wir 4 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 2017Fortgeschrittene

Vom Abiball zum Haftungsfall

Die Klausur befasst sich zunächst mit der Frage, ob das Abschlussballkomitee eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildet und unter welchen Voraussetzungen die Mitglieder gegenüber dem engagierten DJ für die vereinbarte Vergütung haften. Im zweiten Teil wird die Haftung eines Kommanditisten thematisiert, der nach Vertragsschluss in die Gesellschaft eintritt und dessen Eintragung ins Handelsregister später erfolgt. Es werden typische gesellschaftsrechtliche und schuldrechtliche Probleme der Organhaftung und des Gläubigerschutzes behandelt.

Hau, Lerp· JA 2017, 251· 180 Min Bearbeitung
Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)Verwandtschaft, Vertretung des Kindes und Haftung der ElternHaftung nach StVG+5 weitere
JA 20101. Staatsexamen

Die verhinderten Badewonnen

Die Klausur befasst sich mit Ansprüchen des Sohnes S gegen seine Mutter F und gegen den Verkäufer V im Zusammenhang mit dem Erwerb und Einbau einer Luxus-Badewanne ohne Kenntnis der F, mit Schwerpunkt auf den instituten Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht sowie auf Fragen des Fernabsatzvertrags. Außerdem behandelt eine Abwandlung die Möglichkeit der Pfändung eines Autos durch einen Gerichtsvollzieher und die Rechtsbehelfe eines Dritten gegen die Pfändung.

Horlach, Guhl· JA 2010, 94· 300 Min Bearbeitung
Ausschluss von der ErbfolgeAuftrag, §§ 662ff. BGBMietverhältnisse über Wohnraum+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Im Mittelpunkt des Falls steht die rechtliche Auseinandersetzung zweier Partner nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. M fordert von F einen Ausgleich für von ihm erbrachte finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen beim gemeinsamen Hausbau. Zu prüfen sind insbesondere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen innerhalb der Partnerschaft. Weiterhin ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts zu entscheiden, ob bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Partner bestimmte Schutzvorschriften – etwa zu Eigentums- und Besitzverhältnissen – auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar sind.

Timo Fest· ZJS 2009, 528
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBRecht der ehelichen GemeinschaftDrittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+5 weitere
JA 2007Fortgeschrittene

Gescheiterte Pläne

Die Klausur thematisiert die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Fokus steht die Frage, ob dem in einem Ein-Mann-Unternehmen der Lebensgefährtin unentgeltlich mitarbeitenden Partner nach der Trennung rückwirkend Entgelt zusteht. Geprüft werden mögliche Anspruchsgrundlagen wie GoA, Bereicherungsrecht und gesellschaftsrechtliche Aspekte.

Kocher· JA 2007, 108· 120 Min Bearbeitung
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)Eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft+1 weitere
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Eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Jurafuchs-Lernapp

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