Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV schützt Unionsbürger:innen vor diskriminierenden Beschränkungen ihrer Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft, etwa Weisungsgebundenheit, Vergütung (auch Sachleistungen) und die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags. Examensklassiker: Bereichsausnahmen (z.B. öffentliche Verwaltung), indirekte Diskriminierung, Verpflichtung Privater ('Angonese'), sowie der Vergleichbarkeitsmaßstab bei Sozialleistungen ('Schumacker').
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Klausuren zum Thema
Klausur Schwerpunktbereich Arbeit und Soziales Streik auf dem Donaudampfer
Die Klausur behandelt arbeitskampfrechtliche Fragestellungen, darunter die Tariffähigkeit einer Spartengewerkschaft, den Grundsatz der Tarifeinheit sowie die Auswirkungen europäischer Grundfreiheiten auf das deutsche Arbeitskampfrecht. Im Mittelpunkt stehen der Streik für einen Tarifsozialplan und unionsrechtliche Einflüsse.
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV in der Jurafuchs-Lernapp
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