Klausuren
Filtere nach Studienstufe, Rechtsbereich, Quelle und Verfügbarkeit. Jede Filter-Kombination ist als URL teilbar.
Fortgeschrittenenklausur: „Zession und Zankerei“
Im Mittelpunkt des Falls steht eine Factoring-Abtretung zwischen der B-GmbH und C sowie spätere Streitigkeiten über Mängelhaftung und Aufrechnung. C verlangt von B die Zahlung von 50.000 €, nachdem B zuvor eine Forderung gegen A an C abgetreten hatte und A aufgrund schadstoffbelasteter Lieferung von Recycling-Schrott Rücktritt erklärte und Kosten für die Beseitigung selbst trug. Strittig ist, ob C im Verhältnis zu B einen Anspruch aus abgetretenem Recht oder Bereicherungsrecht geltend machen kann. Juristisch relevant sind insbesondere die Wirksamkeit der Forderungsabtretung nach Handels- und Zivilrecht, die Aufrechnungsmöglichkeit nach Abtretung, der Eigentumsvorbehalt und Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückabwicklung.
Original-Examensklausur: „Was für ein Theater!“
Die Original-Examensklausur „Was für ein Theater!“ behandelt drei Vorfälle eines Theaterbesuchs: die Verweigerung des Einlasses trotz gültiger Karte, einen Sturz durch eine defekte Treppe mit Sachschaden sowie die enttäuschende Abweichung einer Inszenierung vom Original. Der Bearbeiter prüft Ansprüche gegen die Betreiberin des Theaters (Wüvent GmbH) und deren Sicherheitsdienstleister, insbesondere aus Kauf-, Delikts- und ggf. Werkvertragsrecht.
Fortgeschrittenenklausur im Immobiliarsachenrecht: Rösterei, Ruin, Regress
A gründet die „R - Rösterei GmbH“ und stellt zur Sicherung eines Darlehens für die GmbH ein geerbtes Gartengrundstück als Sicherheit zur Verfügung, wobei zunächst zivilrechtliche Fragen zum Eigentumserwerb und zur Bestellung einer Grundschuld geklärt werden müssen. Nachdem die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten gerät, fordert die K-Bank die Verwertung der Grundschuld und droht mit Zwangsversteigerung, worauf A das Grundstück verkauft und den Erlös zur Begleichung der Schuld nutzt. Im zweiten Teil streiten A und K über die Abtretung der Darlehensforderung nach der Zahlung und die Konsequenzen einer fehlenden Tilgungsbestimmung. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Immobiliarsachenrecht, insbesondere Eigentumserwerb vom Erben, Sicherungsgrundschuld, sowie Regresse im Insolvenzverfahren und Schadensersatzansprüche wegen Verzug.
(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Schwierigkeiten mit Anleihen und Darlehen
Die Klausur behandelt zivilrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Anleihen und Darlehen. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Anforderungen und Probleme rund um Darlehensverträge, insbesondere bei komplexen Wertpapieren wie Anleihen. Ziel ist die Analyse und Lösung von typischen Prüfungsfragen im Examensniveau.
Anfängerklausur: Zwei Autokäufe
Im Fall streiten die Gebrauchtwagenhändlerin Frosch (F) und die Hund GmbH (H) mit Goldt (G) bzw. deren Mitarbeiter Apfel (A) um die Zahlung von Kaufpreisen aus zwei Autokaufverträgen. A handelte als Mitarbeiter der G und schloss die Verträge ohne deren ausdrückliche Zustimmung. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen die Haftung bei fehlender oder unklarer Vertretungsmacht sowie Fragen zum Zugang und zur Wirksamkeit von Willenserklärungen. Es sind Anspruchsgrundlagen aus dem Kaufrecht sowie die Vertreterhaftung zu prüfen.
Fortgeschrittenenhausarbeit – Zivilrecht: Saldotheorie im Dreieck
Die Hausarbeit behandelt die Anwendung der Saldotheorie im bereicherungsrechtlichen Dreipersonenverhältnis. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Bereicherungsansprüche bei mehrgliedrigen Leistungsbeziehungen korrekt erfasst und ausgeglichen werden. Thematisiert werden auch grundlegende Strukturen des Bereicherungsrechts und typische Klausurprobleme.
Fortgeschrittenenklausur zum Handels- und Gesellschaftsrecht: Bezahlen für den Porsche der anderen?
V, ein Automobil-Sammler, verlangt von B, einem ehemaligen Gesellschafter der ABC-OHG, die Zahlung des Kaufpreises für einen Porsche. Im Mittelpunkt steht, ob B als (ehemaliger) Gesellschafter für Verbindlichkeiten haftet, nachdem die ABC-OHG den Autohandel eines Einzelkaufmanns W übernommen hat und dabei ein ausdrücklicher Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten vereinbart wurde. Zu prüfen ist insbesondere die Gesellschafterhaftung einschließlich Nachhaftung bei der OHG, die gesetzliche Haftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB sowie die Bedeutung der Registerpublizität nach § 15 Abs. 1 HGB. Der Fall behandelt zudem die Voraussetzungen für einen Anspruch des V gegen B aus abgeleiteter Haftung.
„Auf gute Nachbarschaft“
Die Klausur behandelt nachbarrechtliche Beziehungen im Zusammenhang mit einer Zufahrtsnutzung und diskutiert Ansprüche bzgl. Unterlassung des Tores auf dem Nachbargrundstück. Daneben werden Fragen zu Kaufverträgen, insbesondere Vertreterhandeln und Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen, am Beispiel von Technikverkäufen an die Nachbarn thematisiert.
„Das Erbe fährt digital“
Die Klausur befasst sich im ersten Teil mit Fragen zur Wirksamkeit eines digitalen Testaments, den Voraussetzungen für den Erwerb des Erbenbesitzes sowie der Übertragung und Veräußerung beweglicher Sachen nach Eintritt des Erbfalls. Im zweiten Teil werden die sachenrechtlichen Wirkungen einer Auflassungsvormerkung, der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück trotz Zahlungsverbots nach GwG, sowie die Eigentümer-Besitzer-Verhältnisse nach Mietvertrag und nachträglicher Grundbuchumschreibung behandelt.
ZR-EJS-Probeklausur zum Erbrecht und Sachenrecht
Bei dieser Klausur handelt es sich um eine Probeklausur zum Erbrecht und Sachenrecht aus JURA. Es sind typische Fragen zur gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge sowie zum Erwerb und Verlust von Grundstücks- und beweglichen Sachen zu erwarten.
ZR-Abschlussklausur zu Verträgen über digitale Produkte
Die Klausur behandelt aktuelle Probleme bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte nach neuem Schuldrecht. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Zustandekommens und der Inhalte digitaler Leistungsbeziehungen sowie die speziellen Regelungen und Rechtsfolgen nach §§ 327 ff. BGB.
ZR-Examensklausur zur Klimahaftung von Unternehmen
Die anspruchsvolle Klausur thematisiert die zivilrechtliche Klimahaftung im Rahmen des negatorischen Unterlassungsanspruchs kombiniert mit dem aktuellen Streit zum dogmatischen Verhältnis von § 1004 BGB zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht in abgewandelter Form. Während im öffentlichen Recht» Klimaklagen «schon Einzug in die juristische Falllösung gefunden haben, blieb dies im Zivilrecht trotz zunehmender gerichtlicher und fachlicher Auseinandersetzung bisher aus. Spätestens seit dem aufsehenerregenden Urteil des OLG Hamm im Mai 2025, an welches der Fall angelehnt ist, ist jedoch mit einem Aufgreifen der Problemstellungen durch die Prüfungsämter zu rechnen.
ZR-Fortgeschrittenenklausur im Zivilrecht
Vera ist neu in der Kryptoszene und nutzt den Rechner primär für ihre Finanzen. Sie speichert auf dem Laptop ihr Bitcoin-Wallet samt Sicherheitsschlüssel lokal ab. Eine Sicherheitskopie fertigt sie nicht an. Im April 2023 kündigt der Hersteller von DoorX medienwirksam an, den Support von DoorX im Oktober 2025 einzustellen, wovon Vera nichts mitbekommt. Auch Sicherheitsupdates werden für das Betriebssystem dann nicht mehr angeboten. Im November 2025 wird Veras Laptop auf Grund einer Sicherheitslücke Opfer eines Cyberangriffs. Ihr Bitcoin-Wallet und der Sicherheitsschlüssel werden unwiderruflich gelöscht und Vera verliert den Zugriff auf ihre Bitcoins, die zu diesem Zeitpunkt einen Marktwert von 75.000€ hatten. Später stellt sich heraus, dass auch DoorEleven diese Sicherheitslücke aufwies. Für DoorEleven hatte der Hersteller jedoch bereits Mitte Oktober ein Sicherheitsupdate bereitgestellt, durch das die Lücke geschlossen wurde. Vera wendet sich nun an Uranus und verlangt 75.000€ für ihre verlorenen Bitcoins. Außerdem verlangt sie, dass die Sicherheitslücke geschlossen wird oder wenn nötig, dass ihr ein neuer Laptop ohne Sicherheitslücke geliefert wird. U wendet ein, dass sie keinen Einfluss auf die Updatepolitik des Herstellers hat. Zudem käme ein neuer Laptop nicht in Frage. Vera hatte sich damals bewusst für das ältere Modell entschieden und das neuere sei mit 1000€ auch wesentlich teurer.
ZR-Referendarexamensklausur zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Bei der Klausur handelt es sich um eine Übungsklausur für das Referendarexamen zum Thema beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Der Schwerpunkt liegt auf der Prüfung von Grundstücksrechten und der Dienstbarkeit als dingliches Recht.
ZR-Examensklausur zum Gewährleistungsrecht bei Waren mit digitalen Elementen (§§ 327a III, 475 a ff. BGB) und sonstigen Sachen mit digitalen Elementen (§§ 327a II, 327 d ff. BGB)
Die Klausur behandelt Gewährleistungsfragen beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen sowie von sonstigen Sachen mit digitalen Elementen. Im Mittelpunkt stehen die neuen Vorschriften der §§ 327a III, 475a ff. BGB und §§ 327a II, 327d ff. BGB und deren Zusammenspiel mit dem herkömmlichen Kaufrecht. Die Fallbearbeitung umfasst die Prüfung typischer Käuferansprüche bei auftretenden Mängeln.
ZR-Referendarexamensklausur zum Schuldrecht
Schuldrechtliche Fragestellungen rund um den Pferdekauf sind bei den Juristischen Prüfungsämtern sehr beliebt. In der in den Details anspruchsvollen Klausur werden gerade nicht die klassischen Fragestellungen rund um den Verbrauchsgüterkauf behandelt. Es ist der Rücktritt des Käufers aufgrund eines Sachmangels zu prüfen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Verjährung–mit einem Kniff bei der Verjährungshemmung und AGB-Prüfung.
ZR-Anfängerklausur zum Allgemeinen Teil des BGB
Es handelt sich um eine Anfängerklausur zum Allgemeinen Teil des BGB. Schwerpunktmäßig werden grundlegende Fragen der Rechtsgeschäftslehre und des Zustandekommens von Verträgen behandelt.
ZR-Examensklausur zum Kreditsicherungsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht
Die T-GmbH betreibt ein Bauunternehmen. Geschäftsführer der T-GmbH sind die Schwestern Vanessa (V) und Larissa (L). Die T-GmbH benötigt zwei neue Baumaschinen. Die W-GmbH als Herstellerin bietet auch die von der T-GmbH benötigten Baumaschinen des Typs XY zu einem marktüblichen Preis von 100.000€ und des Typs XX zu einem marktüblichen Preis i. H. v. 200.000€ zum Kauf an. Um zur Finanzierung des Kaufpreises nicht auf das stets knappe Eigenkapital der T-GmbH zugreifen zu müssen, möchten V und L den Kaufpreis durch ein Darlehen finanzieren. Sie wenden sich hierfür an den Einzelkaufmann Konrad (K), der seinerseits im Baugewerbe tätig ist. K ist bereit, der T-GmbH das notwendige Darlehen zu gewähren. Er besteht allerdings darauf, dass die mit der Darlehensvaluta gekauften Maschinen ihm sicherungsübereignet werden. Als» Bonus «bietet der insoweit fachkundige K an, er werde innerhalb der ersten drei Jahre notwendige Reparaturen an den Maschinen auf seine Kosten vornehmen. Die T-GmbH, vertreten durch V und L, schließt sodann am 19. 02. 2025 mit K einen Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta i. H. v. 250.000€. Der jährliche Zinssatz beträgt 8%. Getilgt werden soll das Darlehen durch monatliche Ratenzahlungen zu je mindestens 5.000€. Zudem wird vereinbart, dass die T-GmbH bereits jetzt die bei der W-GmbH vorrätigen Baumaschinen des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 an den K zur Sicherung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung übereignet. Die Darlehensvaluta wird am 20. 02. 2025 an die T-GmbH ausgezahlt. Die T-GmbH schließt sodann mit der W-GmbH einen Kaufvertrag über die Baumaschine des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 zu einem Kaufpreis i. H. v. insgesamt 300.000€. Die Baumaschinen werden am 28. 02. 2025 auf das Betriebsgelände der T-GmbH am 28. 02. 2025 geliefert. L und V nehmen die Maschinen in Empfang und zahlen den Kaufpreis i. H. v. 300.000€ an die W-GmbH. Im Mai 2027, von der Darlehensvaluta sind inklusive Zinsen inzwischen aufgrund der stets pünktlichen Ratenzahlungen der T-GmbH noch 120.000€ offen, tritt an der Maschine des Typs XY ein Motorschaden auf. V bringt die Maschine deshalb zu K auf dessen Betriebsgelände in Karlsruhe. K verspricht, sich um die Reparatur zu kümmern. Wenige Tage später, bevor K die Maschine reparieren konnte, erscheint jedoch der Gerichtsvollzieher Gustav (G) auf dem Gelände des K und pfändet die dort befindliche Baumaschine des Typs XY im Auftrag des Abel (A), der über ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen K verfügt. Die Maschine verbleibt jedoch auf dem Betriebsgrundstück des K. Als V und L von der Pfändung erfahren, sind sie wenig begeistert und wenden sich deshalb an K. Dieser erklärt, er benötige die Maschine aufgrund der bereits teilweise zurückgezahlten Darlehensvaluta nicht mehr, solange er Eigentümer der Maschine des Typs XX bleibe, er wisse aber nicht,
ZR-Fortgeschrittenenklausur zum Kaufrecht und BGB AT
Die Fortgeschrittenenklausur behandelt einen Sachverhalt mit Schwerpunkt auf dem Kaufrecht sowie zentralen Fragestellungen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Thematisiert werden Vertragsschluss, Leistungsstörungen und insbesondere die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte.
ZR-Anfängerklausur zum Allgemeinen Teil des BGB
Die Klausur behandelt zentrale Fragestellungen zum Allgemeinen Teil des BGB und richtet sich an Anfänger:innen. Im Mittelpunkt stehen grundlegende Aspekte der Rechtsgeschäftslehre, das Zustandekommen von Verträgen sowie typische Prüfungsprobleme aus dem Bereich der Willenserklärung.
ZR-Originalexamensklausur zum Deliktsrecht, Klimawandel und Zivilprozessrecht
Die Klausur behandelt Fragestellungen zum Deliktsrecht mit Bezug zum Klimawandel und prüft außerdem zivilprozessuale Problemstellungen. Die Kandidat:innen müssen insbesondere Ansprüche aus dem Deliktsrecht sowie prozessuale Voraussetzungen und Besonderheiten bei zivilrechtlichen Klimaklagen prüfen.
ZR-Examensklausur zum Schuldrecht AT und Werkvertragsrecht
Es handelt sich um eine Übungsklausur zum Schuldrecht AT und zum Werkvertragsrecht, die typische Probleme aus dem Bereich der Leistungsstörungsrechte und dem Werkvertragsrecht behandelt. Die Klausur enthält einen Sachverhalt zur eigenständigen Bearbeitung. Der Fokus liegt auf grundlegenden Anspruchsgrundlagen und Störungsfällen im Werkvertrag.
ZR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Sachenrecht, Handelsrecht und Kaufrecht
Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig das Sachenrecht, Handelsrecht und Kaufrecht. Die Bearbeitung erfordert die Anwendung relevanter Anspruchsgrundlagen sowie die Prüfung von Anspruchshindernissen und -erloschensgründen. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb, typische Probleme bei Kaufverträgen und handelsrechtliche Besonderheiten.
ZR-Referendarexamensklausur zu Versäumnisurteil, Verbraucherwiderruf und Bürgschaft
Die Übungsklausur behandelt Fragen rund um das Versäumnisurteil, den Verbraucherwiderruf bei Verbraucherverträgen sowie die Bürgschaft. Schwerpunktmäßig werden prozessuale Anforderungen an ein Versäumnisurteil und die materiell-rechtlichen Folgen eines Verbraucherwiderrufs sowie einer Bürgschaftsübernahme geprüft.