Eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft (bis 2017) und die nichteheliche Lebensgemeinschaft sind gesetzlich nur punktuell geregelt. Während die Lebenspartnerschaft weitgehend dem Ehegattenrecht angeglichen war, bleibt die nichteheliche Partnerschaft privatrechtlich geprägt: Rückforderungsansprüche nach Trennung können über §§ 812, 985 BGB oder §§ 677 ff. BGB geprüft werden. Klassiker: Ausgleichszahlungen, Herausgabeansprüche, Einwendungen nach § 771 ZPO oder §§ 705 ff. BGB.
Klausuren zum Thema
Übungsfall: Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Im Mittelpunkt des Falls steht die rechtliche Auseinandersetzung zweier Partner nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. M fordert von F einen Ausgleich für von ihm erbrachte finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen beim gemeinsamen Hausbau. Zu prüfen sind insbesondere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen innerhalb der Partnerschaft. Weiterhin ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts zu entscheiden, ob bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Partner bestimmte Schutzvorschriften – etwa zu Eigentums- und Besitzverhältnissen – auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar sind.
Eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Jurafuchs-Lernapp
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