Der Handelskauf (§§ 373ff. HGB)
Der Handelskauf (§§ 373ff. HGB) modifiziert das allgemeine Kaufrecht (§§ 433ff. BGB) für beiderseitige Handelsgeschäfte. Zentral ist die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB), deren Verletzung zum Ausschluss von Gewährleistungsrechten führt. Examensrelevant: Abgrenzung offener/verdeckter Mangel, Rechtzeitigkeit und Adressat der Mängelrüge, Ausnahmen und Auswirkungen in Lieferketten sowie Erstreckung auf Mangelfolgeschäden (§ 377 HGB, §§ 433, 280 BGB).
Zu diesem Thema haben wir 2 Klausuren im Portal.
Klausuren zum Thema
(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Kaufrecht, Leistungsstörungsrecht und Handelsrecht
Die Klausur behandelt zentrale Fragestellungen des Kaufrechts, insbesondere zu Sachmängeln und deren Rechtsfolgen, sowie das Leistungsstörungsrecht, etwa Unmöglichkeit und Rücktritt. Außerdem werden handelsrechtliche Besonderheiten des Handelskaufs beleuchtet. Die Aufgaben orientieren sich an einer originalen Referendarsexamensprüfung.
Rügepflicht und Zinsanspruch
Die Klausur thematisiert zentrale Fragen zur handelsrechtlichen Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB im Rahmen eines Kaufvertrags über Bodenplatten, wobei auch die Empfangsbedürftigkeit der Rüge und Kaufmannseigenschaft zu prüfen ist. In der Abwandlung wird die Anwendung von § 353 S. 1 HGB auf deliktische Forderungen sowie die Ersatzansprüche nach fehlerhafter Lieferung behandelt.
Der Handelskauf (§§ 373ff. HGB) in der Jurafuchs-Lernapp
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