Wolter
Klausuren
Heiße Ware
Die Klausur behandelt einen Fall aus dem Bereich der Vermögensdelikte, Brandstiftung und Anschlussdelikte. Sie bezieht sich auf die Strafbarkeit mehrerer Beteiligter (A, D, H, P) im Zusammenhang mit Diebstahl einer Uhr, versuchter Brandstiftung zur Spurenbeseitigung sowie der Hehlerei. Auch werden Aspekte des Allgemeinen Teils im Strafrecht geprüft.
* "Nagelprobe für Geldboten
Die Klausur behandelt die strafrechtliche Bewertung eines geplanten, jedoch durch die Polizei verhinderten Überfalls auf einen Geldboten unter Einsatz einer Schusswaffe. Im Mittelpunkt stehen u.a. die Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch, die Qualifikationen des Raubdelikts (§ 316a StGB), sowie das Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) im Zusammenhang mit einer früheren Schlägerei. Zusätzlich werden die strafprozessualen Fragen zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer richterlich angeordneten Telefonüberwachung nach § 481 StPO aufgeworfen.
* "Irrsinniger Ausländerhass
Die Klausur behandelt Vorbereitungshandlung, Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen bei vorzeitig ausgelöstem Kausalverlauf unbeendeter bzw. beendeter Versuch und Kausalabweichung, erfolgsqualifizierter Versuch mit Kausalabweichung und Rücktritt, Anstiftung und versuchte Anstiftung bei Kausalabweichung und Erfolgsqualifikation, Verbrechensverabredung; Mord, Körperverletzung mit Todesfolge, gefährliche Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Auskunft über Verbindungsdaten und Beschlagnahme mit Blick auf das Zeugnisverweigerungsrecht des Journalisten und auf selbst erarbeitetes Material (in Gemengelage mit dem Informantenschutz) bei Kollusionsverdacht.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Wolter prüfen besonders häufig Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) (1×), Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB (1×), Brandstiftung, § 306 StGB (1×), Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB (1×), Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB (1×), Fahrlässige Tötung, § 222 StGB (1×), Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB (1×) und Raub (§ 249 StGB) (1×).