Klausuren
Die verlegbare Hochzeitsfeier
Die Klausur behandelt die Gewährleistungsrechte beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen. Es wird untersucht, ob Käufer nach dem Wegfall eines für die Nutzung erforderlichen Servers von ihrem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen können. Dabei werden sowohl Verbraucher- als auch Unternehmerkonstellationen betrachtet.
Cashback Aktion
Die Klausur behandelt den Vertragsschluss über eine Internetplattform, die Auswahl und Bindung der Parteien durch vorformulierte Produktbeschreibungen, den Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz wegen fehlender Originalverpackung im Kaufrecht sowie vorvertragliche Aufklärungspflichten. Es wird insbesondere geprüft, ob der Käufer vom Verkäufer einen Betrag von 30 EUR wegen der entgangenen Teilnahme an einer Cashback-Aktion verlangen kann.
Umgekehrte Schönheitsreparaturen
In dieser Klausur wird die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen sogenannter 'umgekehrter' Schönheitsreparaturklauseln in einem Mietvertrag geprüft. Besonderer Schwerpunkt liegt auf den Rückforderungsansprüchen des Mieters nach eigenhändiger Durchführung von Schönheitsreparaturen bei unwirksamer vertraglicher Abwälzung, sowie etwaigen Aufklärungspflichten des Vermieters und den Konsequenzen daraus. Es ist zu prüfen, ob dem Mieter ein Zahlungsanspruch gegen den Vermieter zusteht.
Wem gehört die Einbauküche?
Die Klausur setzt sich mit dem Eigentumserwerb an einer Einbauküche auseinander, die ein Mieter kauft und deren Einzelteile von einem Nachbarn entwendet und in dessen Mietwohnung verbaut werden. Im Mittelpunkt steht die Frage nach dem Eigentümer der Küche sowie etwaigen Folgeansprüchen des ursprünglichen Käufers gegen den Nachbarn.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Prof. Dr. Paul T. Schrader prüfen besonders häufig Recht der ehelichen Gemeinschaft (2×), (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×), § 824 BGB (1×), § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (1×), Angebot und Annahme (1×), Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2) (1×), Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1) (1×) und Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×).