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Strafrecht

Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

§ 306f StGB stellt das Herbeiführen einer Brandgefahr unter Strafe und schützt die öffentliche Sicherheit vor Brandereignissen, ohne dass ein vollendeter Brand erforderlich ist. Zentrale Themen: feuergefährdete Anlagen (§ 306f Abs. 1 Nr. 1), Gefährdung von Wohngebäuden (§ 306f Abs. 2), Rechtsnatur der Vorschrift sowie tätige Reue. Examensrelevant sind Abgrenzungen zur vollendeten Brandstiftung (§ 306 StGB) und zum Versuch.

Zu diesem Thema haben wir 1 Klausur im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 2024Fortgeschrittene

„Das etwas andere Flammenspektakel“

Die Klausur behandelt strafrechtliche Fragen rund um Brandstiftung und Tötungsdelikte anhand eines Sachverhalts, in dem der Täter aus Faszination für Feuer eine Scheune und ein Wohnmobil in Brand setzt. Dabei wird ein schlafender Landstreicher in der Scheune getötet, der Täter selbst wird durch eine Explosion beim zweiten Brandanschlag verletzt. Die rechtliche Einordnung der Handlungen des Täters nach dem StGB steht im Mittelpunkt.

Dr. Ruben Doneleit· JA 2024, 297· 120 Min Bearbeitung
Betrug (§ 263 StGB)Aussetzung, § 221 StGBSachbeschädigung (§ 303 StGB)+5 weitere
Verwandte Themen in BT 4: Brandstiftungsdelikte
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Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB in der Jurafuchs-Lernapp

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