Gefahrtragungsregeln
Das Werkrecht (§§ 631–650 BGB) regelt die Gefahrtragung für Werk und Vergütung: Die Leistungsgefahr bestimmt, wann das Risiko des Untergangs oder der Unmöglichkeit der Werkleistung auf den Besteller übergeht (z.B. § 644). Die Preisgefahr betrifft den Anspruch auf Vergütung, insbesondere bei Untergang des Werks vor oder nach Abnahme (§ 645). Examensklassiker: Gefahrenübergang bei Annahmeverzug, Preisgefahr bei Untergang des Werks durch vom Besteller gelieferten Stoff (§ 645 I).
Zu diesem Thema haben wir 2 Klausuren im Portal.
Klausuren zum Thema
I See My Red Door, I Must Have It Painted Black
Die Klausur behandelt drei Schwerpunkte: Im ersten Teil werden Mittäterschaft, Schuldnermehrheit und Rechtfertigungsgründe bei Protestaktionen, insbesondere eine Sachbeschädigungsaktion mit Farbsprühgeräten, vertieft. Der zweite Teil befasst sich mit dem deliktischen Schutz von Vorbehaltseigentum und der Beziehung zwischen Vorbehaltseigentümer und Anwartschaftsinhaber im Schadensfall. Im dritten Teil liegt der Fokus auf Gefahrtragungsfragen im Werkvertragsrecht und Drittschadensliquidation.
»Strike and spare«
Die Klausur behandelt eine praxisnahe Fallkonstellation zum Eigentumserwerb und zur Nutzung von Wirtschaftsgütern im Wettbewerbsumfeld von Miet- und Sicherungsrecht, insbesondere zur Frage, ob der Sicherungsnehmer einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften und sicherungsübereigneten Bowlingbahn gegen den nachfolgenden Vermieter Nutzungsentschädigung geltend machen kann. Thematisiert werden dabei zentrale Probleme des Besitzschutzes, der Eigentumslage und bereicherungsrechtlicher und mietrechtlicher Ansprüche.
Gefahrtragungsregeln in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.
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