Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
Die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) sanktioniert Amtsträger, die in öffentlichen Urkunden bewusst unrichtige Tatsachen beurkunden oder beurkunden lassen. Zentral ist die Abgrenzung zu § 267 StGB (Urkundenfälschung) sowie die Reichweite des öffentlichen Glaubens, etwa bei Prüfplaketten am Kfz. Examensrelevant: Abgrenzung von Tatsachen und Werturteilen, Irrtümer über Beurkundungsbefugnis und Täterschaft durch Unterlassen (§ 13 StGB).
Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.
Verwandte Themen in BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.