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Strafrecht

Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

Die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) sanktioniert Amtsträger, die in öffentlichen Urkunden bewusst unrichtige Tatsachen beurkunden oder beurkunden lassen. Zentral ist die Abgrenzung zu § 267 StGB (Urkundenfälschung) sowie die Reichweite des öffentlichen Glaubens, etwa bei Prüfplaketten am Kfz. Examensrelevant: Abgrenzung von Tatsachen und Werturteilen, Irrtümer über Beurkundungsbefugnis und Täterschaft durch Unterlassen (§ 13 StGB).

Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.
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Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) in der Jurafuchs-Lernapp

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