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Öffentliches Recht

Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden nach § 79 NBauO ermöglichen den Behörden, bei baurechtswidrigen Zuständen Maßnahmen wie Einstellungsverfügung, Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsverfügung anzuordnen. Im Mittelpunkt stehen dabei gesetzliche Standardmaßnahmen und das Erfordernis einer gesetzlichen Eingriffsbefugnis. Examensrelevant: Ermessensausübung, Legalisierungswirkung der Baugenehmigung, Anforderungen und Zielrichtungen einzelner Verfügungen, Gleichbehandlung nach Art. 3 GG.

Zu diesem Thema haben wir 1 Klausur im Portal.

Klausuren zum Thema

SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Wahlverwandtschaften

Der Fall betrifft die baurechtliche Zulässigkeit eines ohne Baugenehmigung errichteten Hähnchenstalls im Außenbereich und die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörde an die Zusicherung der Duldung bis zur Umstellung des Betriebs auf eigener Futtergrundlage gebunden ist. Außerdem wird geprüft, wie sich die Behörde von der Zusicherung wieder lösen kann, ohne eine Entschädigung leisten zu müssen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Wahlverwandtschaften
Außenbereich (§ 35 BauGB)Die BaugenehmigungEingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden+5 weitere
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Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden in der Jurafuchs-Lernapp

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