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Handelsrecht

Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)

Die §§ 343–372 HGB regeln die allgemeinen Vorschriften für Handelsgeschäfte, insbesondere den Begriff des Handelsgeschäfts (§ 343 Abs. 1 HGB), die Betriebszugehörigkeit von Geschäften (§ 344 HGB) sowie die Bedeutung von Handelsbräuchen (§ 346 HGB). Zentrale Streitpunkte: Abgrenzung ein- und beiderseitiger Handelsgeschäfte, Rechtsfolgen des Schweigens im Handelsverkehr (§ 362 HGB) und Wirkung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Examensklassiker: Anwendung des Sonderrechts bei Betriebszugehörigkeit oder Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

Zu diesem Thema haben wir 2 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2023Schwerpunktbereich

Feuer auf der Never Taken

Die Klausur behandelt Fragestellungen des Seehandelsrechts, insbesondere die international privatrechtliche Einordnung des Fixkostenspediteurs sowie die Wertersatzhaftung nach dem HGB bei Zerstörung von Transportgut. Zu klären ist, ob dem Verkäufer (A) sowie dem Käufer (R) gegen den Spediteur (F) Ansprüche auf Ersatz für zerstörte Becher zustehen, wobei auf den Seefrachtbrief bzw. das Rektakonnossement besonderes Augenmerk gelegt wird.

Ivo Manthei, Johannes Ipsen· JURA 2023, 1052
Der KaufmannsbegriffAllgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)Besonderer Teil - Rom I-VO+1 weitere
JURA 2020Schwerpunktbereich

Rügepflicht und Zinsanspruch

Die Klausur thematisiert zentrale Fragen zur handelsrechtlichen Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB im Rahmen eines Kaufvertrags über Bodenplatten, wobei auch die Empfangsbedürftigkeit der Rüge und Kaufmannseigenschaft zu prüfen ist. In der Abwandlung wird die Anwendung von § 353 S. 1 HGB auf deliktische Forderungen sowie die Ersatzansprüche nach fehlerhafter Lieferung behandelt.

Der Handelskauf (§§ 373ff. HGB)Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)Grundlagen des Kaufvertrags+4 weitere
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Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB) in der Jurafuchs-Lernapp

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