Vertretung des Kaufmanns
Die Vertretung des Kaufmanns (§§ 48–58 HGB) regelt die handelsrechtlichen Vollmachtsformen Prokura (§§ 48–53) und Handlungsvollmacht (§ 54). Besondere Bedeutung haben Erteilung und Umfang der Prokura (§§ 48, 49), deren Beschränkung gegenüber Dritten (§ 50), Gesamtprokura (§ 48 Abs. 2) sowie der Missbrauch und das Erlöschen (§§ 49 f., § 168 BGB). Examensklassiker: Prokuraerteilung an beschränkt Geschäftsfähige und Grundstücksgeschäfte durch Prokuristen (§§ 49 Abs. 2, 48).
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Klausuren zum Thema
Der Unternehmer hat’s schwerer
Die Klausur behandelt typische Problemfelder im Handels- und Personengesellschaftsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der actio pro socio, Mängelrüge, Streckengeschäft, Prokura, Haftung nach § 27 HGB, Kommanditistenhaftung, Einlagenrückgewähr und Geschäftsfortführung nach Gesellschaftsübergang. Ausgangspunkt ist ein Fall, bei dem Mängel an gelieferten Autoteilen im Rahmen eines Streckengeschäfts festgestellt und diverse gesellschaftsrechtliche und handelsrechtliche Anschlussprobleme im Kontext einer OHG, eines e.K. und deren Rechtsnachfolge vertieft werden.
Vertretung des Kaufmanns in der Jurafuchs-Lernapp
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