Handelsregister und sonstige Rechtsscheintatbestände
Das Handelsregister (§§ 8–16 HGB) dient der Publizität rechtsverbindlicher Tatsachen und Rechtsverhältnisse kaufmännischer Unternehmen und schafft durch § 15 HGB besondere Rechtsscheintatbestände. Zentrale Streitpunkte: Negative Publizität (§ 15 Abs. 1 HGB und Rosinentheorie), positive Publizität (§ 15 Abs. 3 HGB), die Wirkung richtiger Eintragung und Bekanntmachung (§ 15 Abs. 2 HGB) sowie die Abgrenzung von deklaratorischer und konstitutiver Eintragung.
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Klausuren zum Thema
Der Unternehmer hat’s schwerer
Die Klausur behandelt typische Problemfelder im Handels- und Personengesellschaftsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der actio pro socio, Mängelrüge, Streckengeschäft, Prokura, Haftung nach § 27 HGB, Kommanditistenhaftung, Einlagenrückgewähr und Geschäftsfortführung nach Gesellschaftsübergang. Ausgangspunkt ist ein Fall, bei dem Mängel an gelieferten Autoteilen im Rahmen eines Streckengeschäfts festgestellt und diverse gesellschaftsrechtliche und handelsrechtliche Anschlussprobleme im Kontext einer OHG, eines e.K. und deren Rechtsnachfolge vertieft werden.
Handelsregister und sonstige Rechtsscheintatbestände in der Jurafuchs-Lernapp
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